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Bauunternehmen
Montag, 4. November 2024
Ausgabe: Elasberater November 2024

Erinnerung: Der neue Punkteführerschein für Baustellen

Erinnerung: Der neue Punkteführerschein für Baustellen

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Selbständige den Antrag für den Punkteführerschein über das Online-Portal des Nationalen Arbeitsinspektorats einreichen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Übergangsregelung am 30. Oktober 2024 ausgelaufen ist. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aspekte noch einmal für Sie zusammen.

Im Oktober 2024 galt eine Übergangsregelung. Interessierte Unternehmen und Selbständige konnten eine vorläufige Eigenerklärung ausfüllen und an die PEC-Adresse des Nationalen Arbeitsinspektorats senden. Die Versandbestätigung der PEC ersetzte für diesen Zeitraum den Punkteführerschein. Ab dem 1. November 2024 ist die Registrierung im Online-Portal für alle verpflichtend.

Der Antrag kann entweder durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten gestellt werden. Um sich im Portal anzumelden, benötigen Sie einen SPID- oder CIE-Zugang. Den Antrag können Sie über diesen Link stellen: Ispettorato del Lavoro: Servizi Online e Patente a Crediti.

Zu den Voraussetzungen für den Erhalt des Punkteführerscheins gehören:

  • die Eintragung in die Handelskammer
  • die Erfüllung der Ausbildungspflichten
  • Besitz des Dokuments über die Risikobewertung (DVR)
  • Besitz eines gültigen DURC
  • Besitz eines gültigen DURF (falls erforderlich)
  • die Benennung eines Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit (RSPP) (falls erforderlich)

Wenn Sie uns mit der Antragstellung beauftragen möchten, können Sie die erforderlichen Formulare an sekretariat@elas.it mit dem Betreff „Antrag Punkteführerschein“ senden.

Für weitere Informationen und die entsprechenden Formulare verweisen wir auf unseren Infoartikel.

Zur Erinnerung: Grundsätzlich benötigt jeder, der körperlich auf einer Baustelle arbeitet, den Punkteführerschein. Ausgenommen sind nur Betriebe, die ausschließlich Lieferungen oder intellektuelle Dienstleistungen erbringen. Falls ein Unternehmen also nur Baustoffe oder andere Waren an eine Baustelle liefert und diese nicht montiert, ist es von dieser neuen Bestimmung nicht betroffen. Auch Geometer oder Architekten, die sich zwar auf der Baustelle befinden, aber keine körperliche Arbeit verrichten, sind von der Bestimmung ausgeschlossen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht nur Bauunternehmen, sondern auch alle anderen Unternehmen und Selbständige, die auf einer Baustelle tätig sind, von der Regelung betroffen sind. 

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