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Mittwoch, 7. Oktober 2026

Begünstigte Einstellungen: SIISL wird ab 1. Dezember 2026 zur Pflicht

Begünstigte Einstellungen: SIISL wird ab 1. Dezember 2026 zur Pflicht

Unternehmen, die auch künftig von Beitragsbegünstigungen für Neueinstellungen in Anspruch nehmen möchten, sollten sich bereits jetzt mit den neuen Anforderungen der Plattform SIISL vertraut machen.

Gerne geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Mit dem Ministerialdekret Nr. 134 hat das Arbeitsministerium am 29. Oktober 2026 die ersten konkreten Vorgaben für die Nutzung der Online-Plattform SIISL veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen dabei die Veröffentlichung von Stellenangeboten auf der Plattform und deren Verknüpfung mit Beitragsbegünstigungen.

 

Was ist SIISL?

Über die Plattform SIISL (Sistema Informativo per l'Inclusione Sociale e Lavorativa) haben wir bereits mehrfach berichtet, zuletzt im ELAS-Berater vom August 2026.

SIISL ist eine vom italienischen Arbeitsministerium eingerichtete und vom INPS verwaltete digitale Plattform. Sie soll den Arbeitsmarkt transparenter gestalten und das Zusammentreffen von Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage fördern.

Die Plattform funktioniert wie eine digitale Arbeitsvermittlung. Arbeitgeber können offene Stellen veröffentlichen. Arbeitssuchende können ihre Profile hinterlegen und passende Stellenangebote einsehen. Darüber hinaus nutzen auch Arbeitsvermittlungsagenturen, Arbeitsämter und soziale Dienste das System.


Was ändert sich ab dem 1. Dezember 2026?

Mit dem neuen Dekret steht nun fest: Die Veröffentlichung einer offenen Stelle auf SIISL wird künftig zu einer wesentlichen Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Beitragsbegünstigungen (z.B. für die Beitragsbegünstigung "Junge Leute").

Laut einer Mitteilung des Arbeitsministeriums gilt vom 1. April 2026 bis zum 30. November 2026 noch eine Übergangsregelung. In diesem Zeitraum können Unternehmen die Veröffentlichung einer Stelle auch nach erfolgter Einstellung vornehmen. Für Einstellungen, die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November 2026 vorgenommen werden, bleibt die Veröffentlichung freiwillig. Eventuell bestehende Begünstigungen gehen dadurch nicht verloren. Ab dem 1. Dezember 2026 entfällt diese Erleichterung. Unternehmen müssen die betreffende Stelle also ab Dezember 2026 vor der Einstellung auf SIISL veröffentlichen, wenn sie die damit verbundenen Beitragsbegünstigungen in Anspruch nehmen möchten.

Die Veröffentlichung auf SIISL bedeutet nicht, dass die eingestellte Person zwingend über die Plattform gefunden oder ausgewählt werden muss. Ebenso schreibt das Dekret derzeit keine allgemeine Mindestdauer für die Veröffentlichung eines Stellenangebots vor. SIISL dient daher in erster Linie als zusätzlicher Nachweis für die ordnungsgemäße Veröffentlichung einer offenen Stelle und nicht als verpflichtender Rekrutierungskanal.


Verknüpfung mit Beitragsbegünstigungen und UniEmens

Jedes auf SIISL veröffentlichte Stellenangebot erhält eine eigene Identifikationsnummer. Diese Nummer wird künftig eine zentrale Rolle bei der Beantragung und Nutzung von Beitragsbegünstigungen einnehmen und mit den entsprechenden UniEmens-Meldungen verknüpft werden.

Unternehmen sollten deshalb die Unterlagen zu veröffentlichten Stellenangeboten sorgfältig aufbewahren und sicherstellen, dass die jeweiligen Daten korrekt mit den genutzten Begünstigungen abgestimmt sind.


Jetzt rechtzeitig vorbereiten

Die verbleibende Übergangsphase bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre internen Abläufe frühzeitig zu überprüfen und gezielt anzupassen.

Wer sich bereits heute mit den Funktionen von SIISL und den neuen Verfahrensabläufen auseinandersetzt, kann sich rechtzeitig auf die kommenden Anforderungen vorbereiten und weiterhin von den vorgesehenen Einstellungsförderungen profitieren.

Wir empfehlen insbesondere, die Veröffentlichung von Stellenangeboten auf SIISL bereits jetzt in die internen Einstellungsprozesse zu integrieren und die entsprechenden Nachweise nachvollziehbar zu dokumentieren.


Selbstverständlich halten wir Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden und informieren Sie umgehend, sobald das INPS oder das Arbeitsministerium ergänzende operative Hinweise veröffentlichen. 

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