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Soziale Leistungen
Montag, 14. November 2022
Ausgabe: Elasberater November 2022

Erste Klarstellungen zu den neuen Regelungen der Elternzeit

Erste Klarstellungen zu den neuen Regelungen der Elternzeit

Seit dem 13. August 2022 gibt es, wie bereits bekannt, neue Regelungen zum Elternurlaub, der obligatorischen Vaterschaft und anderer Leistungen und Rechte zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das nationale Fürsorgeinstitut INPS hat mit dem Rundschreiben Nr. 122 vom 27. Oktober 2022 einige Klarstellungen zur Handhabung der neuen Regelungen veröffentlicht.

Mit dem Rundschreiben wurden einige Zweifel beseitigt. So hat die INPS zum Beispiel klargestellt, dass die neuen Regelungen auch für Kinder gelten, welche vor dem 13. August 2022 geboren wurden. Das Institut hat auch die Anwendung der Freistellungen des Elternurlaubs und der obligatorischen Vaterschaft in der Übergangszeit, von vor dem 13. August 2022 und nachher, im Rundschreiben beschrieben.

 

Elternzeit (frühere fakultative Mutterschaft)

Bei der Elternzeit gibt es mehrere Änderungen. Hier ein zusammenfassender Überblick über die Neuerungen:

  • Dauer der bezahlten Elternzeit: drei Monate pro Elternteil plus drei Monate welche zwischen den Eltern aufgeteilt werden können (insgesamt 9 Monate bezahlte Elternzeit)
  • Bezahlung: Die von der INPS ausbezahlte Leistung von 30% der Entlohnung, erhöht sich, da für die Berechnungsgrundlage der Leistung seit 13. August auch zusätzliche Monatsgehälter und weitere Lohnzahlungen hergenommen werden.
  • Anreifung zusätzlicher Lohnbestandteile: während der Elternzeit reift nun das Recht auf Ferien, Freistellungen und zusätzlichen Monatsgehältern an.
  • Bezahlter Zeitraum: bis zum 12. Lebensjahr des Kindes

Für Mitarbeiter, welche in einer Zeitspanne über den 13. August 2022 in Elternurlaub sind, bedeutet dies, dass sich der Leistungsanspruch ab dem Stichtag 13. August ändert. Alle Elternurlaube, welche nach dem 13. August starten, werden nach den neuen Regelungen gehandhabt, auch wenn die Geburt vor diesem Datum erfolgte.

Die seit 13. August nun möglichen weiteren Monate können genossen werden, auch wenn der „alte“ Elternurlaub bereits angebraucht ist. Hat eine Mutter zum Beispiel bereits die vollen sechs Monate des Elternurlaubs genossen, hat der Vater die Möglichkeit die ihm zustehenden drei Monate, samt Leistungsauszahlung zu erhalten.

Hat ein Vater zum Beispiel vier Monate an bezahltem Elternurlaub genossen, so kann die Mutter noch weitere fünf Monate beanspruchen, zwei Monate der zwischen den Elternteilen alternativen Monate und die drei der Mutter zustehenden Monate.

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub

Für den obligatorischen Vaterschaftsurlaub (10 Tage) präzisiert die INPS, dass die neuen Regeln auch für Geburten vor dem 13. August gelten, wenn der Arbeitnehmer noch nicht alle Freistellungstage beansprucht hat. Das könnte bei Mehrlingsgeburten der Fall sein, wo nun 20 Tage an Freistellung zustehen. Wurden z. B. Zwillinge am 5. Juli 2022 geboren und der Vater hat im Juli bereits 10 Tage an Freistellung genossen, dann kann er nach dem 13. August (und innerhalb 5 Monaten ab Geburt) nun noch die restlichen zehn Tage beanspruchen.

Antragstellung

Für die Antragstellung der neuen Leistungen und Freistellungen verweist, das INPS auf zukünftige Mitteilungen. Es ist aber bereits möglich die Freistellungen zu beanspruchen. Die Anträge können in einem zweiten Moment nachgeholt werden.

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