Einige Beispiele für Tätigkeiten mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen:
- Ausbilder von Minderjährigen
- Fahrer von Schulbussen
- Kinderanimateure
- Sporttrainer von Minderjährigen
- Mitarbeiter von Schulmensen
- Mitarbeiter, welche im Sommer in der Kinderbetreuung tätig sind (z.B. Sommerkindergarten, Kolonie)
- Erzieher und Lehrpersonal
- Kinderarzt
Nicht betroffen sind all jene Mitarbeiter, bei denen der direkte und regelmäßige Kontakt mit Minderjährigen nicht bereits im Voraus klar vorgesehen ist. Darunter fällt der normale Kontakt zwischen Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Auch Tutoren von minderjährigen Lehrlingen bzw. Praktikanten benötigen keinen Strafauszug, da es sich nicht um die Haupttätigkeit im Betrieb handelt.
Hausangestellte sind ebenfalls von dieser Norm ausgeschlossen.
Jeder Arbeitgeber muss vor Einstellung eines neuen Mitarbeiters, egal ob lohnabhängiger oder freier Mitarbeiter, den Strafauszug einholen. Hierfür können Sie den Auszug online unter www.giustizia.it beantragen. Aber Achtung, auch bei der Online-Beantragung muss der Auszug bei der Quästur abgeholt werden.
Hier die Kontaktdaten des zuständigen Beamten:
Dott. Postal Marco
Tel. 0471 226205 – Fax 0471 226325 - Email casellario.procura.bolzano@giustizia.it