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Donnerstag, 30. Mai 2024
Ausgabe: Elasberater Juni 2024

Ersatzbesteuerung der Ergebnisprämie

Ersatzbesteuerung der Ergebnisprämie

Die Ergebnisprämie, welche unter den Anwendungsbereich der Ersatzbesteuerung von 5% fällt (sog. detassazione), stellt eine gute Alternative zur konventionellen Prämie dar, da der Mitarbeiter durch die begünstigte Besteuerung einen höheren Nettobetrag erhält.

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Voraussetzung für die Anwendung der Ergebnisprämie ist das Erstellen eines Betriebsabkommens, gemeinsam mit den Gewerkschaften, in dem festgelegt wird, welche Ziele erreicht werden müssen damit die Ergebnisprämie greift.

Dabei nimmt der Gesetzgeber auf eine Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation Bezug, welche mit objektiven Kriterien bemessen werden. Dies bedeutet, dass die Ergebnisprämie nur ausgezahlt wird, wenn die Ziele, die im Betriebsabkommen festgelegt worden sind, erreicht wurden.

In Alternative kann die Ersatzbesteuerung auch im Falle einer Gewinnbeteiligung aktiviert werden. Zudem besteht die Möglichkeit die zustehende Ergebnisprämie in Welfare umzuwandeln. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Prämie lieber ausbezahlt bekommt und die Ersatzsteuerung von 5% angewandt wird oder, in Alternative, die Prämie nicht auszahlen lässt und sie in Welfare-Leistungen (Dienstleistungen und Sachgüter) umwandelt.

Anspruchsberechtigte

Anrecht der Ersatzbesteuerung besteht für Prämien bis zu 3.000 Euro, wobei diese nur für Mitarbeiter mit einer Steuergrundlage im Vorjahr von max. 80.000 Euro, angewandt wird. Begünstigt sind nur lohnabhängige Angestellte im Privatsektor.

Beitrags - und steuerliche Aspekte

Die Prämie unterliegt den Sozialbeiträgen und einer Ersatzbesteuerung von 10%, wobei die Ersatzbesteuerung, wie schon für das Jahr 2023, auch für das Jahr 2024 auf 5% reduziert wurde. Die ausbezahlte Prämie zählt nicht zum Einkommen des Mitarbeiters.

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