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Montag, 5. Februar 2024
Ausgabe: Elasberater Februar 2024

Die Verpflichtung zur Meldung von Gelegenheitsarbeitern

Die Verpflichtung zur Meldung von Gelegenheitsarbeitern

Seit Dezember 2021 gibt es die Verpflichtung zur Meldung von Gelegenheitsarbeitern.

Die Mitteilung muss vor Beginn der Tätigkeit des gelegentlichen selbständigen Erwerbstätigen an das territorial zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen.

Die Meldepflicht betrifft nur Auftraggeber, die als Unternehmer handeln und betrifft alle Personen, mit denen ein Werkvertrag geschlossen wird bzw. Personen, die sich verpflichten, gegen Entgelt eine Arbeit oder eine Dienstleistung hauptsächlich aus eigener Kraft und ohne Zwang zur Unterordnung auszuführen.

Seit dem 1. Mai 2022 muss die Mitteilung über das Portal ClicLavoro erfolgen:

https://servizi.lavoro.gov.it 

Der Zugang ist für die Arbeitgeber und bevollmächtigte Personen mittels SPID oder CIE möglich. Die Meldung ist unter "Nuova Comunicazione" aufzurufen. Die Mitteilung hat 4 Abschnitte:

  • Abschnitt 1: Daten Auftraggeber;
  • Abschnitt 2: Daten Auftragnehmer;
  • Abschnitt 3: Beschreibung des Arbeitsverhältnisses;
  • Abschnitt 4: Versanddaten;

Mit Schreiben Nr. 881/2022 des Arbeitsinspektorates wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, in folgenden Fällen auch weiterhin per Mail der Pflicht nachkommen zu dürfen:

  • wenn das System nicht funktioniert;
  • wenn objektive Schwierigkeiten auftreten (z.B., wenn der Kunde, der sich normalerweise an den Berater wendet, die Mitteilung selbst versenden möchte).

Sollte die Meldepflicht missachtet werden, wird für jeden gelegentlich selbständigen Erwerbstätigen, für den die Meldung unterlassen wurde, eine Verwaltungsstrafe zwischen 500 Euro und 2.500 Euro verhängt.

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