Wer hat Anspruch auf den Bonus und unter welchen Bedingungen?
Alle Arbeitnehmer, die die folgenden Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf den Bonus, unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags:
- Der Arbeitnehmer hat mindestens ein steuerlich zu Lasten lebendes Kind. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Ehepartner steuerlich zu Lasten ist, wie ursprünglich vorgesehen.
- Das Gesamteinkommen (reddito complessivo) des Arbeitnehmers im Jahr 2024 übersteigt nicht 28.000 Euro und es besteht im Referenzjahr 2024 eine Steuerschuld aufgrund des Einkommens aus lohnabhängiger Arbeit (Bruttosteuer ist höher als die Steuerfreibeträge). Laut dem Rundschreiben 19/E der Agentur der Einnahmen vom 10. Oktober 2024 umfasst das Referenzeinkommen das gesamte steuerpflichtige Einkommen, d. h. nicht nur das Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit und dessen gleichgestellte Einkommen, sondern auch andere Einkommen, die der Einkommensteuer unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um eine normale Besteuerung oder um eine Ersatzbesteuerung handelt. Bei Arbeitnehmern welche Steuerbegünstigungen wie z.B. das „regime impatriati“ anwenden, ist auch der steuerfreie Teil des Einkommens zu berücksichtigen. Das Einkommen aus der als Hauptwohnung genutzten Wohneinheit fließt nicht in das Gesamteinkommen ein. Wir empfehlen bei Zweifel das genannte Rundschreiben zu konsultieren.
- Der Arbeitnehmer stellt bei seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag. Darin erklärt er, dass die Einkommens- und Familienbedingungen für den Anspruch auf den Bonus erfüllt sind, und gibt die Steuernummer des Ehepartners oder Lebenspartners und des bzw. der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder Der Lebenspartner ist laut Rundschreiben Nr. 22/E der Agentur der Einnahmen vom 19/11/2024 anzugeben, wenn es sich um eine Eheähnliche Gemeinschaft laut Artikel 1, Komma 36 und 37, Gesetz 76/2016 handelt. Eingetragene Partner (unione civile) sind dem Ehepartner gleichgestellt.
- Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2024 mehrere lohnabhängige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt hat, legt er dem Arbeitgeber, der den Bonus tatsächlich auszahlt, zusätzlich zum erforderlichen Antrag die Einheitlichen Bescheinigungen (Mod. CU) über die vorherigen Arbeitsverhältnisse vor, um die korrekte Berechnung des zustehenden Betrags zu gewährleisten.
- Der Anspruch auf den Weihnachtsbonus besteht nur einmal pro Familie. Der Arbeitnehmer hat also kein Anrecht, wenn sein (nicht rechtlich und tatsächlich getrennter) Ehepartner oder Lebenspartner den Weihnachtsbonus erhält.
- Im Rundschreiben Nr. 22/E vom 19/11/2024 macht die Agentur der Einnahmen mehrere Beispiele von Familiensituationen, wo entweder beide Elternteile, nur ein Elternteil usw. den Bonus beziehen können. Hat ein Arbeitnehmer Zweifel ober Weihnachtsbonus aufgrund der Familiensituation zusteht, raten wir die Beispielsfälle durchzugehen, um die Zweifel zu lösen.
Wie hoch ist der Bonus?
Der Weihnachtsbonus beträgt maximal 100 Euro und wird anteilig zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2024 berechnet. Der Bonus ist beitrags- und steuerfrei. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Weihnachtsbonus nicht anteilig berechnet, kann aber nur bei einem Arbeitgeber beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse hat.
Wann und wie wird der Bonus ausgezahlt?
Der Bonus wird vom Arbeitgeber nach Erhalt eines schriftlichen Antrags zusammen mit dem 13. Monatsgehalt 2024 ausgezahlt. Der ausgezahlte Weihnachtsbonus wird über das Mod. F24 verrechnet. Wenn sich bei der "normalen" Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 herausstellt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr hat, wird der nicht zustehende Bonus vom Lohn abgezogen.
Kann der Bonus auch über die Steuererklärung geltend gemacht werden?
Ja, das ist möglich und in gewissen Fällen auch empfehlenswert. Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf den Weihnachtsbonus nicht, wenn er ihn nicht über die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erhält. Der Anspruchsberechtigte kann ihn in jedem Fall mit der Steuererklärung 2025 für die Einkünfte 2024 geltend machen. Arbeitnehmern, die Zweifel haben, weil sie z.B. nicht sicher sind, ob sie unter der vorgegebenen der Einkommensgrenze bleiben, wird empfohlen, den Bonus über die Steuererklärung geltend zu machen.
Wie ist die Vorgehensweise?
Wir legen Ihnen zu diesem Informationsschreiben auch eine aktualisierte Vorlage für die Eigenerklärung bei. Wir bitten Sie, die Anträge der Mitarbeiter bis zum 3. Dezember2024 zu sammeln und uns zukommen zu lassen.
Mitarbeiter, die bereits einen Antrag gestellt haben, müssen einen neuen Antrag stellen, wenn im ersten Antrag nicht alle derzeit erforderlichen Daten angegeben sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erhaltene Dokumentation aufzubewahren, um eine eventuelle Kontrolle durch die zuständigen Stellen zu ermöglichen.
Leider sind weiterhin noch ein paar Fragen zur operativen Vorgangsweise offen. Es bestehen z. B. Unsicherheiten bei der Auszahlung des Bonus an Bau- und landwirtschaftliche Arbeiter sowie an Arbeitnehmer mit einem Vertrag auf Abruf. Für diese Arbeitnehmer wird derzeit empfohlen, den Weihnachtsbonus über die Steuererklärung geltend zu machen.
Anlagen Eigenerklärung für Auszahlung und Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 19/E und 22/E von 2024
Selbstverständlich informieren wir Sie gerne, wenn sich weitere wichtige Änderungen ergeben.
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