Sachentlohnungen: Erhöhung der steuerfreien Grenze für Eltern
Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern können sich 2023 über eine Erhöhung der Freigrenze für Sachentlohnungen (Fringe Benefits) freuen.Die Grenze wird von 258,23 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Wir erinnern daran, dass Kinder nur dann als zu Lasten lebend gelten, wenn sie ein besteuerbares Einkommen von maximal 4.000 Euro (unter 24 Jahre) bzw. 2.840,51 Euro (gleich oder über 24 Jahre) beziehen.Neben der Gewährung von Wertgutscheinen und Sachgütern können auch die Haushaltsrechnungen für Wasser, Strom und Gas vom Arbeitgeber rückerstattet werden.
Achtung: Wird das Limit von 3.000 Euro überschritten, wird der gesamte Betrag den Sozialabgaben und der Einkommenssteuer unterworfen.Für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Kinder gilt weiterhin die Freigrenze von 258,23 Euro.
Damit der Arbeitnehmer die Freigrenze von 3.000 Euro in Anspruch nehmen kann, muss er den Arbeitgeber die Steuernummer des zu Lasten lebenden Kindes mitteilen.
Beitragsbegünstigung für die Einstellung von Arbeitnehmern unter 30 Jahren
Arbeitgeber erhalten im Rahmen dieser Begünstigung eine Rückerstattung in Höhe von 60% des Bruttomonatslohns (INPS-Grundlage) des Arbeitnehmers. Die Reduzierung gilt für maximal 12 Monate. Arbeitgeber können den Vorteil in Anspruch nehmen, wenn sie neue Arbeitnehmer einstellen, die:
- unter 30 Jahren sind,
- nicht erwerbstätig sind bzw. sich nicht in Ausbildung befinden,
- und im nationalen Programm „Iniziativa Occupazione Giovani” eingetragen sind.
Die vorliegende Begünstigung kann mit anderen Beitragsreduzierungen für die Einstellung junger Arbeitnehmer kumuliert werden. In diesem Fall reduziert sich der Prozentsatz der Begünstigung von 60% auf 20%. Die Beitragsbegünstigung gilt für Neueinstellungen von Juni bis Dezember 2023. Für die operative Anwendung dieser Begünstigung ist noch das INPS-Rundschreiben ausständig.
Beitragsbegünstigung für die Einstellung von Empfängern der Eingliederungsbeihilfe
Arbeitgeber, die Empfänger einer Eingliederungsbeihilfe (assegno per l’inclusione) einstellen, erhalten einen Teil der geschuldeten Sozialbeiträge zurückerstattet. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unbefristeten und befristeten Einstellungen:
- Vertrag auf unbestimmte Zeit: Wird ein Empfänger von Eingliederungsbeihilfe unbefristet eingestellt, erhält der Arbeitgeber bis zu 8.000 Euro der geschuldeten Sozialbeiträge pro Jahr zurück. Die Dauer der Förderung beträgt maximal 24 Monate.
- Vertrag auf bestimmte Zeit: Wird ein Empfänger von Eingliederungsbeihilfe befristet eingestellt, dann erhält der Arbeitgeber jährlich bis zu 4.000 Euro der geschuldeten Sozialbeiträge zurück. Die Begünstigung gilt für maximal 12 Monate.
Was ist die Eingliederungsbeihilfe (assegno per l’inclusione)?
Die Eingliederungsbeihilfe ist eine neue Sozialleistung, die ab dem 1. Januar 2024 das Bürgereinkommen (reddito di cittadinanza) ersetzen wird. Die Leistung wird allen Haushalten gewährt, in denen mindestens eine Person mit Behinderung, eine minderjährige Person oder eine Person über 60 Jahren lebt. Das Haushaltseinkommen darf 3.000 Euro brutto im Jahr nicht übersteigen.
Da das Eingliederungsgeld erst ab 2024 in Kraft tritt, kann diese Begünstigung auch erst ab dem kommenden Jahr in Anspruch genommen werden.
Beitragsbegünstigung für die Einstellung von Arbeitnehmern mit Beeinträchtigung
Die Regierung versucht auch, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern. Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet, aus dem Unternehmen des dritten Sektors (terzo settore) und gemeinnützige Organisationen (ONLUS), die junge Menschen mit Behinderung einstellen, einen Zuschuss erhalten.
Der eingestellte Mitarbeiter muss zwischen 18 und 35 Jahre alt sein und der Vertrag muss zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. Dezember 2023 unterzeichnet werden.
Die operativen Anweisungen für die Anwendung der Förderung stehen noch aus. Auch die Höhe des Beitrags ist noch nicht bekannt.
Reduzierung der Sozialbeiträge für Arbeitnehmer
Derzeit erhalten Arbeitnehmer mit einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von höchstens 2.692 Euro eine Ermäßigung von 2 % auf ihre Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ermäßigung wird von Juli 2023 bis Dezember 2023 von 2% auf 6% erhöht. Arbeitnehmer mit einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von weniger als 1.923 Euro erhalten im besagten Zeitraum sogar eine Begünstigung von insgesamt 7%.
Die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer reifen trotzdem in voller Höhe an, auch wenn weniger Beiträge eingezahlt werden. Die Höhe der Rente leidet also nicht unter der vorliegenden Begünstigung.
Das Schreiben des INPS mit den operativen Anweisungen über die Anwendung der Beitragsreduzierung ist noch ausständig.
Befristete Arbeitsverträge
Der Gesetzgeber führt Änderungen bei den Gründen für befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten ein:
- Nationale oder territoriale Kollektivverträge oder Betriebsabkommen können nun Gründe für Zeitverträge mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten festlegen.
- Sofern von Kollektivverträgen oder Betriebsabkommen nichts geregelt ist, können sich die Parteien des individuellen Arbeitsvertrages bis zum 30. April 2024 beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf betriebliche, technische oder organisatorische Gründe berufen.
- Eine weitere Möglichkeit, um Zeitverträge über 12 Monate abzuschließen bleibt der Ersatz von abwesenden Mitarbeitern (z.B. Mutterschaftsvertretung).
Aber Achtung! Die Angabe eines Grundes in einem befristeten Vertrag und die damit verbundene Dauer müssen den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit befristete Verträge, deren Befristungsgrund nicht haltbar war, in unbefristete Verträge umgewandelt.
PrestO im Tourismussektor
Auch im Tourismussektor werden die Ex-Voucher für Tätigkeiten bei Kongressen, Messen, Events, Thermalbädern und Freizeitparks geändert. Arbeitgeber mit dieser Tätigkeit können jährlich bis zu 15.000 Euro für Beschäftigungen mit PrestO ausgeben. Nun können auch Betriebe mit einer Größe bis zu 25 Arbeitnehmern auf unbestimmte Zeit Personal mit PrestO beschäftigen.
Die restlichen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unverändert.
Informationspflicht bei Arbeitsverträgen
Die im letzten Jahr mit dem „Transparenzdekret“ eingeführte Informationspflicht wird vereinfacht. Es wird nun bestätigt, dass ein Verweis auf den nationalen oder territorialen Kollektivvertrag oder das Betriebsabkommen für die Angabe der Arbeitszeit, der Kündigungsfrist, des bezahlten Urlaubs usw. ausreichend ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den anwendbaren Kollektivvertrag, das Betriebsabkommen und die Betriebsregelung allen Arbeitnehmern auszuhändigen oder via Internet zugänglich zu machen.
Ernennung des zuständigen Arztes und Gesundheitsüberwachung
Es besteht nun die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitsmediziner zu benennen, wenn dies in der Risikobewertung von Seiten des Arbeitssicherheitsexperten gefordert wird. Dies ist eine der Neuerungen, die im Dekret über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen sind. Eine weitere Ergänzung betrifft den Fall, wenn der zuständige Arbeitsmediziner die Vorsorgeuntersuchung eines Arbeitnehmers durchführt, der nicht an seinem ersten Arbeitsplatz tätig ist, sondern bereits die entsprechende Gesundheitsüberwachung bei einem anderen Arbeitsmediziner durchgeführt hat. In diesen Fällen kann der Arbeitsmediziner die Krankenakte der anderen Arbeitsmediziner beim Mitarbeiter anfordern. Der zuständige Arzt ist nun verpflichtet, sollte er aus schwerwiegenden und berechtigten Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert sein, dem Arbeitgeber einen Ersatz mitzuteilen.
Erhöhung Einheitliches Familiengeld
Das Einheitliche Familiengeld (Assegno Unico) wird ab dem 01. Juli 2023 für alleinerziehende arbeitende Eltern, wo das andere Elternteil verstorben ist, erhöht. Diese Erhöhung gilt für eine Laufzeit von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Elternteils.
Wie bereits angedeutet, sind in Bezug auf diese Neuerungen noch einige Fragen offen. Wir bleiben am Ball und halten Sie auf dem Laufenden.
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