Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge bis zu 12 Monaten ohne besonderen Grund abschließen. Erst wenn der Vertrag die Dauer 12 Monate überschreitet, ist ein Grund erforderlich. Die Gesamtdauer aller befristeten Verträge zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf 24 Monate nicht überschreiten.
Für die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages, der über die 12 Monate hinausgeht, bestehen derzeit folgende Möglichkeiten:
- Angabe eines Grundes, der laut dem angewandten nationalen oder territorialen Kollektivvertrag eine Befristung von mehr als 12 Monaten erlaubt;
- In Ermangelung einer Regelung von Seiten des Kollektivvertrages, können sich Arbeitgeber bis zum 31.12.2025 auf organisatorische, technische oder produktionsbedingte Gründe berufen;
- Eine befristete Einstellung aufgrund eines Ersatzes für abwesende Mitarbeiter;
Achtung! Denken Sie daran, dass der Grund für den befristeten Arbeitsvertrag den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen entsprechen und für die gesamte Dauer der Befristung fortbestehen muss.