Steuerfreibeträge für Kinder
Die Steuerfreibeträge auf die Einkommenssteuer (IRPEF) kommen erstab dem 21. Geburtstag des Kindes auf dem Lohnstreifen zur Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Eltern ausschließlich das einheitliche Familiengeld.
Ein Anspruch auf Steuerfreibeträge besteht, solange ein Kind als steuerlich zu Lasten lebend gilt.
Ein Kind gilt als zu Lasten lebend, wenn sein jährliches Einkommen (IRPEF‑Steuergrundlage) unter folgenden Grenzen liegt:
- 4.000,00 € bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 2.840,51 € ab dem 25. Lebensjahr
Die Steuerfreibeträge für Kinder werden grundsätzlich nur bis zum 30. Lebensjahr gewährt. Danach entfällt der Anspruch.
Ausgenommen sind Kinder mit Beeinträchtigungen. Für sie können ab dem 21. Lebensjahr Steuerfreibeträge und das einheitliche Familiengeld gleichzeitig und ohne Altersgrenze bezogen werden.
Steuerfreibeträge bei der regionalen Zusatzsteuer
Ansässige der Provinz Bozen mit einem Einkommen von unter 90.000 € und mit zu Lasten lebenden Kindern haben Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag von bis zu 340,00 € pro Kind.
Dieser Absetzbetrag gilt unabhängig vom Alter des Kindes. Er kommt daher auch bei Kindern unter 21 Jahren sowie über 30 Jahren zur Anwendung.
Für andere Regionen können abweichende Regelungen gelten. Dasselbe kann auch für die Gemeindezusatzsteuer zutreffen.
Andere zu Lasten lebende Familienmitglieder
Für steuerlich zu Lasten lebende Ehepartner (sowie gleichgestellte Personen) und andere Familienmitglieder können die Steuerfreibeträge weiterhin über den Lohnstreifen berücksichtigt werden.
Der Anspruch besteht jedoch nur für zusammenlebende Familienmitglieder, die in gerader aufsteigender Linie verwandt sind, etwa Eltern oder Großeltern. Für andere Angehörige können keine Steuerfreibeträge mehr geltend gemacht werden.
Die Einkommensgrenze bleibt unverändert. Ehepartner und andere begünstigte Familienmitglieder gelten als zu Lasten lebend, wenn ihr jährliches Einkommen nicht mehr als 2.840,51 € beträgt.
Einschränkungen für Nicht‑EU‑Bürgerinnen und ‑Bürger
Personen ohne Staatsangehörigkeit eines EU‑ oder EWR‑Staates können Steuerfreibeträge nur dann beanspruchen, wenn das betreffende zu Lasten lebende Familienmitglied in Italien ansässig ist.
Mitteilungspflichten und praktische Hinweise
Es liegt in der Verantwortung der arbeitnehmenden Person, dem Arbeitgeber die Daten der zu Lasten lebenden Kinder und Familienmitglieder mitzuteilen.
Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, können die zustehenden Steuerabzüge jederzeit über die Steuererklärung (Mod. 730 oder Mod. Redditi PF) nachgeholt oder rückerstattet werden.
Dennoch empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber die relevanten Informationen zeitnah und vollständig zu übermitteln. Einmal jährlich sollten Arbeitnehmende zudem prüfen, ob die zuletzt angegebenen Daten noch korrekt sind. Änderungen sollten umgehend mit einer aktualisierten Erklärung zu den Steuerfreibeträgen gemeldet werden.
Steuerliche Absetzbarkeit von kindbezogenen Ausgaben
Auch wer anstelle der Steuerfreibeträge das einheitliche Familiengeld bezieht, kann bestimmte Ausgaben für Kinder steuerlich absetzen. Das betrifft unter anderem Kosten für Medikamente oder ärztliche Leistungen.
Bei weiteren Fragen können sich Mitarbeitende jederzeit an ein CAF, ein Patronat oder eine steuerberatende Fachperson wenden.
