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Donnerstag, 6. April 2023
Ausgabe: Elasberater April 2023

Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder

Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder

Seit März 2022 erhalten Arbeitnehmer die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder unter 21 Jahren nicht mehr über den Lohnstreifen ausbezahlt. Die finanzielle Unterstützung für Kinder wird über das einheitliche Familiengeld ausgezahlt. 

Die Steuerfreibeträge werden erst wieder ab dem 21. Geburtstag des Kindes auf dem Lohnstreifen angewandt. 

Ein Kind gilt als zu Lasten lebend, wenn sein jährliches Einkommen unter den folgenden Grenzen liegt:

  • 4.000,00 € bis zu einem Alter von 24 Jahren;
  • 2.840,51 € bei einem Alter über 24 Jahren;

Für zu Lasten lebende Ehepartner und andere abhängige Familienmitglieder werden die Steuerfreibteträge weiterhin über den Lohnstreifen berechnet.

Steuerfreibeträge für die regionale Zusatzsteuer

Ansässige der Provinz Bozen mit einem Einkommen unter 70.000 € und mit zu Lasten lebenden Kindern haben Anspruch auf einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von bis zu 252,00 € pro Kind. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Daten seiner zu Lasten lebender Kinder zu übermitteln. Werden die Daten der Kinder nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist es immer möglich, die Steuerabzüge über die Steuererklärung (Mod. 730 oder UNICO Mod. PF) geltend zu machen..

Wie funktioniert die steuerliche Absetzbarkeit von Spesen, welche die Kinder betreffen?

Wenn eine Person das einheitliche Familiengeld bezieht, dann kann sie trotzdem die Ausgaben für die eigenen Kinder steuerlich absetzen. Dies gilt zum Beispiel für Medikamente oder Arztspesen. 

Falls Ihre Mitarbeiter weitere Fragen haben, können sie sich gerne an ein CAF, ein Patronat oder einen Steuerberater wenden.

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