Neue Voraussetzungen für die Anwendung:
- Der Arbeitnehmer darf in den drei vorangegangenen Steuerzeiträumen nicht in Italien steuerlich ansässig gewesen sein.
Dieser Zeitraum von 3 Jahren wird in folgenden Fällen verlängert:
- Der Arbeitnehmer darf in den vorangegangenen sechs Steuerzeiträumen nicht in Italien steuerlich ansässig gewesen sein: wenn er nicht zuvor in Italien für denselben Arbeitgeber oder für dieselbe Unternehmensgruppe gearbeitet hat.
- Der Arbeitnehmer darf in den vorangegangenen sieben Steuerzeiträumen nicht in Italien steuerlich ansässig gewesen sein: wenn er zuvor in Italien bei demselben Arbeitgeber oder für dieselbe Unternehmensgruppe beschäftigt war.
- Der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, mindestens fünf Jahre in Italien zu wohnen und muss hoch qualifiziert oder spezialisiert sein.
- Der Arbeitnehmer muss während seines Auslandsaufenthalts beim AIRE registriert sein.
Die Begünstigung kann in folgenden Maßen beansprucht werden:
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Reduzierung der Steuergrundlage von 50% bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 € pro Jahr.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Reduzierung von 60 %, wenn er minderjährige Kinder hat und diese ebenfalls in Italien wohnen, und zwar ab dem Jahr der Geburt oder Adoption.
Dauer der Leistung:
Die Leistung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, und das ab dem Steuerjahr in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nach Italien verlegt.