Die Voraussetzung für die Anwendung der Ergebnisprämie ist das Erstellen eines Betriebsabkommens, in dem festgelegt wird, welche Ziele erreicht werden müssen damit die Ergebnisprämie greift.
Die Prämie kann bei Erreichen von objektiven Kriterien gewährt werden: Steigerung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation.
Es besteht die Möglichkeit, im Betriebsabkommen vorzusehen, dass die zustehende Ergebnisprämie in Welfare umgewandelt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Prämie lieber ausbezahlt bekommt und die Ersatzsteuerung von 5% angewandt wird oder, in Alternative, die Prämie nicht auszahlen lässt und sie in Welfare-Leistungen (Dienstleistungen und Sachgüter) umwandelt.
Wer kann die steuerbegünstigte Prämie erhalten?
Anrecht der Ersatzbesteuerung besteht für Prämien bis zu 3.000 Euro, wobei diese nur für Mitarbeiter mit einer Steuergrundlage im Vorjahr von max. 80.000 Euro, angewandt wird. Begünstigt sind nur lohnabhängige Angestellte im Privatsektor.
Beitrags - und steuerliche Aspekte
Die Prämie unterliegt den Sozialbeiträgen und einer Ersatzbesteuerung von 10%, wobei die Ersatzbesteuerung wie schon für das Jahr 2024 auch für das Jahr 2025 auf 5% reduziert wurde.
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