Wir erinnern daran, dass die Beitrags- und Steuerbefreiung für Sachbezüge (Fringe Benefit), im Steuerjahr 2024, für alle Arbeitnehmer 1.000 Euro und für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern 2.000 Euro beträgt. Werden diese Grenzen überschritten, ist der gesamte Betrag der Sachbezüge sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Erinnert sei auch daran, dass einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen (RSU), falls vorhanden, über die Anwendung der erhöhten Limits im Jahr 2024, von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro informiert werden müssen.
Für wen gilt der steuer- und beitragsfreie Betrag des Fringe Benefits?
- Begünstigt sind Bezieher von lohnabhängigem Einkommen, d. h. Arbeitnehmer, sowie für Bezieher von Einkünften, die einer lohnabhängigen Beschäftigung gleichgestellt sind.
Wer kann die höhere Freigrenze von 2.000 Euro in Anspruch nehmen?
- Empfänger von Einkünften aus lohnabhäniger und gleichgestellter Arbeit mit mindestens einem steuerlich zu Lasten lebenden Kind im betreffenden Steuerjahr. Steuerlich zu Lasten lebend bedeutet, dass Kinder im Steuerjahr 2024 keine steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 2.840,51 Euro haben. Bei Kindern bis 24 Jahren zählt die Einkommensgrenze von 4.000 Euro.
- Beide Elternteile können die Leistung in vollem Umfang beantragen, unabhängig davon, ob ein Elternteil aufgrund des höheren Einkommens die Kinder zu 100% in der Steuerklärung anführt. Die Kinder müssen nur potenziell zu lastenlebend sein.
Was muss vorgelegt werden, um die höhere Freigrenze von 2.000 € in Anspruch nehmen zu können?
Eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Freigrenze für die Sachentlohnung ist die Eigenerklärung des Begünstigten, wo erklärt wird, dass (mindestens) ein Kind steuerlich zu Lasten ist. Liegt keine Eigenerklärung vor, kann die höhere Freigrenze nicht angewendet werden. Auf Anfrage senden Ihnen gerne unser Vorlage dazu zu.
Möchten Sie die Sachentlohnung an Mitarbeiter vergeben, welche im Laufe des Jahres eingestellt werden?
Das ist möglich, aber seien Sie vorsichtig! Das Limit richtet sich an die Summe aller Bezüge, die Ihr Arbeitnehmer im Laufe des Jahres als Fringe Benefit erhalten hat. Wenn er also bereits Sachentlohnungen (Fringe Benefit) bei vorhergehnden Arbeitgebern erhalten hat, bleibt nur der verbleibende Betrag steuerfrei, bis die Grenze erreicht ist. Sobald der Grenzwert erreicht ist, muss der gesamte Betrag unterworfen werden.
Beispiel: wenn ein von Ihnen im Laufe des Jahres eingestellter Arbeitnehmer, für den die Freigrenze von 1.000 Euro gilt, bereits eine Sachentlohnungen in Höhe von 500,00 € erhalten hat, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag von 500,00 Euro, sobald die Grenze von 1.000,01 Euro erreicht ist, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Wir raten Ihnen daher, sich die nötigen Informationen vom Arbeitnehmer einzuholen.
Sie benötigen weitere Infos zum Thema? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir sind für Sie da.