autorenew
Beiträge und Begünstigungen
Dienstag, 8. August 2023
Ausgabe: Elasberater August 2023

Decreto lavoro: Steuerbefreiung von Sachentlohnungen (Fringe Benefit) im Jahr 2023

Decreto lavoro: Steuerbefreiung von Sachentlohnungen (Fringe Benefit) im Jahr 2023

Mit dem Rundschreiben Nr. 23/E vom 1. August 2023 liefert die Steueragentur die erwarteten Klarstellungen zur Steuerbefreiung von Sachentlohnungen bis 3.000 Euro. Hier nun die wichtigsten Infos dazu.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Sachentlohnungen (Fringe Benefit) beschränkt auf das Steuerjahr 2023 auf 3.000 Euro angehoben wird. Im Unterschied zum Jahr 2022, gilt die erhöhte Begünstigung allerdings nur für Mitarbeiter, welche mindestens ein steuerlich zu Lasten lebendes Kind haben. Für alle anderen bleibt die steuer- und beitragsfreie Grenze bei 258,23 Euro. Werden diese Grenzen überschritten, wird das gesamte Ausmaß der Sachentlohnung den Steuern und Sozialabgaben unterworfen.

Für wen gilt der steuer- und beitragsfreie Betrag von 3.000 Euro?

  • Die Begünstigten für diese Anwendung sind Empfänger von Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit und dessen gleichgestellten Einkommen. Letzteres kann z.B. auch das Entgelt eines Verwalters sein.
  • Die Voraussetzung ist mindestens ein steuerlich zu Lasten lebendes Kind zu haben.
    Steuerlich zu Lasten lebend bedeutet, dass Kinder im Steuerjahr 2023 keine steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 2.840,51 Euro haben. Bei Kindern bis 24 Jahren zählt die Einkommensgrenze von 4.000 Euro.
  • Die Begünstigung können beide Elternteile voll beanspruchen, unabhängig davon, ob ein Elternteil aufgrund des höheren Einkommens die Kinder zu 100% in der Steuerklärung anführt. Die Kinder müssen nur potenziell zu lastenlebend sein.

Voraussetzung für die Anwendung des erhöhten Frings Benefits ist eine Eigenerklärung von Seiten des Begünstigten, wo erklärt wird, dass (mindestens) ein Kind steuerlich zu Lasten ist (die Vorlagen dafür erhalten Sie bei uns).

Sachentlohnung und Rückvergütung Energiekosten

Unter die steuer- und beitragsfreien Betrag von 3.000 Euro fallen Sachentlohnungen, wie z. B. Einkaufsgutscheine oder die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Zudem gibt es wie im Jahr 2022 die Möglichkeit, dass den Anspruchsberechtigten die Ausgaben für den integrierten Wasserdienst und/oder elektrische Energie und/oder Erdgas, unter Vorlage der Rechnungen, oder einer Eigenerklärung über den Lohnstreifen rückvergütet werden. Dabei dürfen nur Spesen rückvergütet werden welche 2023 angefallen sind. Rechnungen welche 2023 ausgestellt wurden aber 2022 betreffen sind ausgeschlossen.
Achtung: Für Personen, welche nicht in die Voraussetzungen der 3.000 Euro Befreiung fallen, gilt die Möglichkeit der Auszahlung der Energiespesen nicht.

Die Agentur der Einnahmen hat im Rundschreiben erneut bestätigt, dass die Gewährung von Sachentlohnungen bzw. die Rückerstattung von Energiekosten auch ad personam erfolgen kann.

Schließlich nimmt das Rundschreiben 23/E eine wichtige Überleitung zum Thema der Treibstoffgutscheine vor, die auch für 2023 im Ausmaß zu 200,00 Euro vorgesehen sind. Die Treibstoffgutscheine können zusätzlich zu den 3.000 Euro bzw. 258,23 Euro ausgestellt werden, sind aber nur von den Steuern, nicht aber von den Sozialabgaben befreit.

Was die Unterrichtung der Gewerkschaftsvertreter (sofern vorhanden) über die Anwendung der Begünstigung anbelangt, so wird im Rundschreiben 23/E präzisiert, dass diese nach der Zuerkennung der Sachentlohnung erfolgen kann, auf jeden Fall aber innerhalb des Jahres 2023.

Sie benötigen weitere Infos zum Thema? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir sind für Sie da.

Diese Seite verwendet Cookies. Mehr