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Beiträge und Begünstigungen
Donnerstag, 5. Januar 2023
Ausgabe: Elasberater Januar 2023

Das Haushaltsgesetz 2023 – Was gibt es Neues?

Das Haushaltsgesetz 2023 – Was gibt es Neues?

Alle Jahre wieder! Dies gilt zu Beginn jedes Jahres auch für das Haushaltsgesetz. Die Regierung hat einige Neuigkeiten für den Arbeitgeber im Haushaltsgesetz 2023 veröffentlicht.
Wir zeigen Ihnen welche Neuigkeiten für Sie wichtig sind.

Beitragsreduzierung INPS für Arbeitnehmende

Die Regierung bestätigt und verlängert von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 die Beitragsreduzierung INPS für lohnabhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Beitragsreduzierung findet sowohl im privaten Sektor als auch im öffentlichen Sektor Anwendung.

Eine Änderung gibt es aber. Der Gesetzgeber unterteilt die Beitragsbegünstigung wie folgt:

  • Beitragsgrundlage unter 1.923 Euro - Mitarbeitende bekommen nun eine Reduzierung von 3%.
  • Beitragsgrundlage zwischen 1.923 und 2.692 Euro - hier gibt es weiterhin eine Reduzierung von 2%

Das Haushaltsgesetz bestätigt, dass diese Beitragsreduzierung auch für das 13. Zusatzgehalt anwendbar ist.

Elternurlaub

Bisher hat jedes erwerbstätige Elternteil für einen Zeitraum von drei nicht übertragbaren Monaten Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 30 % des Gehalts von Seiten der INPS. Außerdem haben die Eltern alternativ Anspruch auf einen weiteren Zeitraum von drei Monaten, für den sie ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung von 30 % ihres Gehalts haben.
Das Haushaltsgesetz 2023 sieht eine Erhöhung der Vergütung von 30 % auf 80 % vor, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • nur für einen Zeitraum von höchstens einem Monat (oder mehrere Zeiträume, die einen Monat nicht überschreiten);
  • nur bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes;
  • alternativ entweder für Mutter oder Vater des Kindes.

Die neue Bestimmung gilt nicht in den Fällen wo die obligatorische Mutterschaft oder Vaterschaft innerhalb 31.12.2022 beendet wurde.

Die Ersatzbesteuerung auf Betriebsprämien wird geringer

Die Ersatzbesteuerung sinkt von 10% auf 5% für Produktionsprämien und für Beträge, die in Form einer Beteiligung am Gewinn des Unternehmens ausbezahlt werden. Diese Beträge dürfen nicht höher als 3.000 Euro brutto sein oder im Falle einer Beteiligung der Arbeitnehmer an der Organisation der Arbeitstätigkeit nicht höher als 4.000 Euro.

Diese Regelung greift nur für Mitarbeitende im privaten Sektor mit einem Jahreseinkommen unter 80.000 Euro.

Änderungen der Vorschriften über gelegentliche Arbeit (PrestO)

Das Haushaltsgesetz 2023 sieht Änderungen sowohl in Bezug auf die Höhe des Betrags als auch in Bezug auf die Voraussetzungen der Arbeitgeber vor.

Der Höchstbetrag, der insgesamt entlohnt werden kann, wird auf 10.000 Euro erhöht. Die Höchstgrenze pro Mitarbeitende mit PrestO bleibt jedoch bei 5.000 Euro.

Arbeitgeber mit maximal 10 Mitarbeitern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag können nun PrestO anwenden. Diese Limit gilt auch für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.

Es gibt versuchsweise auch Änderungen für die Jahre 2023 und 2024 für Arbeitgeber in der Landwirtschaft. Diese Arbeitgeber können PrestO anwenden, sofern sie bis zu 10 Mitarbeitende auf unbestimmte Zeit beschäftigen. Diese Vertragsform kann pro Mitarbeitenden für höchstens 45 Tage im Kalenderjahr genutzt werden.

Beitragsbegünstigung für Anstellungen

Beitragsbegünstigung „Junge Leute“

Bis Ende 2023 wird für die Einstellung mit unbefristetem Vertrag sowie bei der Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge von jungen Menschen unter 36 Jahren die Beitragsbefreiung verlängert. Die Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge beträgt 100% für eine Höchstdauer von 36 Monaten (48 Monate in bestimmten Regionen) und für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Jahr.

Beitragsbegünstigung für „benachteiligte“ Frauen

Die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen zu 100% wird bis Ende 2023 verlängert. Diese Befreiung findet bei Einstellungen mit einem befristeten Vertrag, mit einem unbefristeten Vertrag von "benachteiligte" Frauen sowie bei der Umwandlung von deren Verträgen, Anwendung. Sie greift für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (bei befristeten Verträgen) und 18 Monaten (bei der Einstellung oder Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag) und für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Jahr. 

Beitragsbegünstigung für Personen mit Bürgereinkommen

Bei der Einstellung von Personen, die das Bürgereinkommen erhalten, gilt auch für das Jahr 2023 die Beitragsbefreiung von 100%. Dies gilt für Einstellungen mit unbefristeten Verträgen oder bei der Umwandlung von befristeten Verträgen in unbefristete Verträge. Die Höchstdauer ist 12 Monate und der Höchstbetrag ist 8.000 Euro pro Jahr.

Diese Beitragsreduzierung findet bei den Hausangestellten keine Anwendung.

Alle diese Beitragsbefreiungen unterstehen der Genehmigung durch die Europäische Union.

Steuerreduzierung bei Trinkgeld

Die Betriebe im Gastgewerbe können sich über eine Reduzierung der Steuern beim Trinkgeld freuen. Das Trinkgeld muss für das Jahr 2023 nicht den herkömmlichen Steuern unterworfen werden, sondern wird mit 5% besteuert. Die Ersatzbesteuerung findet Anwendung sofern das Trinkgeld nicht mehr als 25% des im laufenden Jahr eingenommen Einkommens aus der Tätigkeit im Gasgewerbe entspricht. Dieses Jahreseinkommen der Arbeitnehmenden des privaten Sektors darf dabei aber nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreiten. Das Trinkgeld ist nicht Bestandteil für die Berechnung der Sozialbeiträge und INAIL Prämien und fließt nicht in die Abfertigung.

Verlängerug Smartworking für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Das Smart Working für bestimmte Arbeitnehmende im privaten Sektor wurde bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Ausübung der Tätigkeit der Mitarbeitenden in Form von Smart Working muss der Arbeitgeber gewährleisten, in dem er unter Umständen auch andere Tätigkeiten, innerhalb der ursprünglichein Einstufung des Mitarbeitenden, der Person zuteilt. Das Haushaltsgesetz sieht eine Änderung bezüglich der Personengruppen mit chronischen Krankheiten vor, die Anrecht auf Smart Working haben. 

Universelles einheitliches Familiengeld (Assegno unico e universale)

Diese Maßnahme betrifft nicht direkt die Arbeitgeber, aber dennoch ist es wichtig darüber informiert zu sein. Wie bereits bekannt ist, wird das einheitliche universelle Familiengeld seit März 2022 direkt an die Familien gezahlt. Das Haushaltsgesetz sieht zu diesem Thema Folgendes vor:

  • das einheitliche Familiengeld für zu Lasten lebende erwachsene Kinder mit Invalidität wird definitiv dem einheitlichen Familiengeld für minderjährige Kinder gleichgestellt ist.
  • die für minderjährige Kinder mit Invalidität vorgesehene Erhöhung wird auf zu Lasten lebende erwachsene Kinder unter 21 Jahren mit Invalidität ausgedehnt
  • ab dem 1. Januar 2023 gibt es eine 50% Erhöhung für jedes Kind unter einem Jahr oder unter drei Jahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • ab dem 1. Januar 2023 wird eine pauschale Erhöhung für Haushalte mit mindestens vier zu Lasten lebende Kinder, unabhängig von deren Alter, auf 150,00 € pro Monat angehoben.

Pensionsreform

Rentenquote 103

Das Haushaltsgesetz sieht eine Rentenreform vor. Neu dabei ist, ausschließlich für das Jahr 2023, die sogenannte Quota 103. Diese Regelung besagt, dass eine Person mit einem Alter von mindestens 62 Jahren und 41 Beitragsjahren, die Rente beziehen kann. Die in den verschiedenen INPS-Rentensystemen zurückgelegten Versicherungszeiträume können kostenlos kumuliert werden.

Dieses Rentensystem von lohnabhängigen Arbeitnehmenden findet sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Anwendung. Es gilt aber auch für Selbständige und Arbeiter mit arbeitnehmerähnlichem Arbeitsverhältnis, bei denen das Altersvorsorgesystem von der der INPS verwaltet wird.

Anreize zur Fortführung der Arbeitstätigkeit

Die Regierung führt mit dem Bilanzgesetz einen Anreiz für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die innerhalb 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für den Bezug der Rente (Quota 103) erfüllen und trotzdem die Arbeitstätigkeit aufrechterhalten. Dabei kann man entscheiden, ob man weiterhin Beiträge einzahlen möchte, um den Bezug der Rente zu erhöhen oder ob man die Beiträge für die Rente nicht mehr einzahlt, und diese direkt über den Lohnstreifen ausbezahlt bekommt. Mitarbeitende müssen diesen Anreiz explizit in Anspruch nehmen wollen, er findet keine automatische Anwendung.

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