Die Begünstigung war bereits im Haushaltsgesetz 2022 vorgesehen. Das NISF/INPS hat nun die operativen Anweisungen veröffentlicht. Reduziert werden ausschließlich die Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitnehmerinnen. Arbeitgeber profitieren von der gegenständlichen Beitragsbegünstigung also nicht.
Voraussetzungen:
- Lohnabhängiges Arbeitsverhältnis im Privatsektor
- Inanspruchnahme der obligatorischen Mutterschaft bzw. Elternzeit (ex fakultative Mutterschaft)
- Rückkehr an den Arbeitsplatz zwischen dem 01/01/2022 und 31/12/2022
Die Begünstigung von 50% der Sozialbeiträge gilt für 12 Monate ab dem Wiedereintritt der Arbeitnehmerin. Zudem ist die Reduzierung mit der Beitragsbegünstigung von 2% (ex 0,8%) vereinbar.
Wie wird um die Begünstigung angesucht?
Um in Genuss der Beitragsbegünstigung zu kommen, wird ein eigenes Ansuchen an die NISF/INPS gestellt. Die erste Verrechnung kann mit den Löhnen vom Oktober 2022 getätigt werden. Sollten Sie Mitarbeiterinnen haben, die in den Genuss dieser Beitragsbegünstigung kommen, werden Sie von Ihrem Lohnsachbearbeiter kontaktiert.