Die möglichen Beitragsermäßigungen betreffen die Empfänger der oben genannten Leistungen bei Einstellungen ab dem 1. Januar 2024.
Die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist die Registrierung des Arbeitgebers in der Datenbank des Systems „Sistema informativo per l’inclusione sociale e lavorativa - SIISL“. Der Arbeitgeber hinterlegt dort sein Stellenangebot und das Arbeitsverhältnis kommt dann durch Angebot und Nachfrage über dieses Portal zustande.
Die Art des Arbeitsvertrags ist nicht entscheidend. Es kann sich um befristete oder unbefristete Arbeitsverträge handeln, um Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverträge und eventuell auch um Ausbildungs - Lehrverträge. Auch im Falle einer Umwandlungen von befristeten in unbefristeten Vertrag steht die Begünstigung zu. Nicht gefördert werden unter anderem Verträge auf Abruf.
Zweite Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Bezieher einer der oben genannten Leistungen ist.
Die Höhe des Beitragszuschusses beträgt 100 % der Arbeitgeberbeiträge zur Fürsorgeversicherung (INPS) für die Dauer von zwölf Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Jahr bei unbefristeten Arbeitsverträgen. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine Befreiung von 50% der Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr vorgesehen. Bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann die Begünstigung für weitere zwölf Monate in Anspruch genommen werden.
Die Begünstigungen werden immer im Verhältnis zur Arbeitszeit gewährt.
Wie bei fast allen Beitragsbegünstigungen muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichten und die gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis regeln, einhalten. Auch die Bestimmungen über die Pflichtvermittlung müssen eingehalten werden.
Wird ein Arbeitnehmer, für den der Zuschuss gewährt wurde, innerhalb von 24 Monaten aus betrieblichen Gründen entlassen, muss die Begünstigung zurückgezahlt werden.
Die Beitragsermäßigung unterliegt der De-minimis-Regelung.
Bevor die Beitragsermäßigung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, muss ein Antrag beim INPS gestellt werden. Die Behörde prüft dann den Antrag und teilt den maximal zustehenden Betrag der Begünstigung mit.
Ab dem Jahr 2025 wurden die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sozialleistung zur Inklusion (ADI) abgeändert.
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