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Beiträge und Begünstigungen, Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Montag, 6. November 2023
Ausgabe: Elasberater November 2023

Angabe der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder

Angabe der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder

Seit der Einführung des einheitlichen Kindergeldes (Assegno unico e universale per i figli a carico) im März 2022 finden die Steuerfreibeträge für Kinder bis zu 21. Jahren und Kindern mit Invalidität (unabhängig vom Alter) keine Anwendung mehr. Sie kommen somit bei der Lohnabrechnung nicht mehr zur Anwendung. Es gibt aber dennoch Situationen, wo der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Daten zu den steuerlich zu Lasten lebenden Kindern mitzuteilen hat. Hierzu hat sich erst kürzlich die Agentur der Einnahmen geäußert. Folgend eine Übersicht dazu.

Die Agentur der Einnahmen hatte ursprünglich Anfangs Oktober dazu aufgefordert, dass Arbeitgeber die Daten der steuerlich zulasten lebenden Kinder der Arbeitnehmer einsammeln sollen, um die Daten über das Mod. CU der Steueragentur mitzuteilen. Dies hätte den Zweck gedient, die vorgefertigten Steuererklärungen ("precompilato") mit diesen Daten zu ergänzen. In der Zwischenzeit hat sich die Agentur mit dem INPS verständigt und wird voraussichtlich die gewünschten Daten vom Fürsorgeinstitut erhalten. Die Arbeitgeber sind nach einer erneuten Klarstellung von Seiten der Agentur, nicht mehr generell in die Pflicht genommen. 

In folgenden Situationen muss der Arbeitgeber dennoch die Daten der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder über das Mod. CU festhalten, falls er die Daten erhalten hat:

- wenn bei der regionalen Zusatzsteuer zur Einkommenssteuer (IRPEF) Steuerfreibeträge, oder Absatzbeträge für die zu Lasten lebenden Kinder vorgesehen sind. Bei der Regionalsteuer der Provinz Bozen ist dies zum Beispiel der Fall. Falls Arbeitnehmer diese Begünstigungen über der Lohnabrechnung beziehen möchten, dann sind die nötigen Daten der Kinder mitzuteilen. Ansonsten können die Begünstigungen in einem zweiten Moment über die Steuerklärung geltend gemacht werden.


- falls die erhöhten Freibeträge für Sachentlohnungen genutzt werden. Wie bekannt, sind Sachentlohnungen (Fringe Benefit) im Jahr 2023, für Eltern mit potenziell steuerlich zu Lasten lebenden Kindern, bis zu 3.000 Euro steuerfrei. 


- Eine Pflicht zur Angabe der Daten der Kinder besteht auch, falls der Arbeitgeber in der Rolle als Steuersubstitut Abschreibungen bzw. Absetzbeträge für die Kinder des Arbeitnehmers beim Steuerausgleich vornimmt.

Kinder über 21 Jahre


Steuerfreibeträge können nur noch für steuerlich zu Lasten lebende Kinder geltend gemacht werden, für welche kein einheitliches Familiengeld ausbezahlt wird. In der Regel also nur noch Kinder, ohne anerkannte Invalidität, über 21. Jahren.


Bis zur Überschreitung folgender Einkommensgrenzen im betreffenden Steuerjahr (Grundlage der Einkommenssteuer IRPEF) gelten die Kinder noch als steuerlich zu Lasten lebend.


- bei Kindern unter 24 Jahren gilt die Einkommensgrenze von 4.000 Euro
- bei Kindern über 24 Jahren gilt die Einkommensgrenze von 2.840,51 Euro


Arbeitnehmer können diese Steuerfreibeträge für steuerlich zu Lasten lebende Kinder von über 21 Jahren immer noch über den Lohnstreifen beanspruchen und die entsprechenden Mitteilungen an den Arbeitgeber machen (ansonsten über die Steuererklärung).


Achtung: es kann sein, dass Ihre Arbeitnehmer für das aktuelle Arbeitsverhältnis bei Ihnen, mit der Erklärung zu den Steuerfreibeträgen Kinder als zu Lasten lebend gemeldet haben, zurzeit aber keine Steuerfreibeträge angewandt werden, da die Kinder unter 21 Jahre alt sind. Überschreiten die Kinder diese Altersgrenze werden die Steuerfreibeträge wieder angewandt, außer der Arbeitnehmer teilt aktiv mit, dass die Steuerfreibeträge nicht mehr anzuwenden sind. Wenn am Anfang des Jahres die Erklärungen zu den Steuerfreibeträgen ausgehändigt werden, sollten diese deshalb von den Mitarbeitern auch kontrolliert werden.


Weitere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater bei ELAS.

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