Wie ist in diesen Fällen vorzugehen?
Ihr Arbeitssicherheitsexperte prüft, ob Sie als Betrieb alle Voraussetzungen erfüllen (z.B. Risikobewertung liegt vor, Betriebsarzt ist ernannt, Ausbilder im Betrieb ist festgelegt) und stellt dann einen Antrag. Dieser wird von der Arbeitsinspektion genehmigt. Dies kann bis zu 30 Kalendertage in Anspruch nehmen. Erst dann kann der Jugendliche angemeldet werden.
Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und gilt für maximal 2 Minderjährige im gleichen Beruf.
Die Minderjährigen sind im Antrag namentlich aufzuführen. Wenn der Jugendliche volljährig wird oder den Betrieb verlässt, kann die Genehmigung, sofern sie noch nicht abgelaufen ist und es sich um das gleiche Berufsbild handelt, auf einen anderen Jugendlichen übertragen werden.
Welche Strafen sieht das Gesetz vor?
Wer eine gefährliche Tätigkeit ohne Zusatzgenehmigung ausübt, muss mit einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten rechnen.
Wenn Minderjährige gefährliche Tätigkeiten ohne Tutoren oder Ausbildner ausüben, müssen Sie mit einer Haftstrafe von maximal 6 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 5.164,57 Euro rechnen.
Wird der Minderjährige ohne Zusatzgenehmigung zu den vom Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten zugelassen, so ist eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.582,28 € vorgesehen.
Fehlt bei einer Kontrolle die Zusatzgenehmigung ist der Minderjährige bis zur Ausstellung der Genehmigung abzumelden.