Was bezweckt dieses Whistleblowing-Gesetz?
Die Normen zielen darauf ab, die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht zu stärken und die Begehung von Straftaten vorab zu verhindern. Dies auch durch den Schutz von Personen welche Verstöße gegen EU- oder nationales Recht melden, die dem öffentlichen Interesse und, oder der Integrität des Unternehmens, oder der öffentlichen Verwaltung schaden und von denen die Personen im öffentlichen, oder privaten Arbeitsumfeld in Kenntnis gekommen sind.
Was sind die neuen Verpflichtungen?
Für diese Personen muss die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Informationen in einem geschützten Rahmen weiterzugeben, über vorbestimmte Kanäle und abgestimmten Verfahren, damit die Sachverhalte z.B. von der Unternehmensspitze weiterverfolgt werden können.
Ein solcher Kanal wird auch extern über die italienische Antikorruptionsbehörde ANAC geschaffen werden.
Die internen Kanäle und Verfahren muss das Unternehmen organisieren und festlegen. Es muss gewährleistet sein, dass der Whistleblower anonym bleiben kann und keine Daten zu anderen beteiligten Personen, oder Inhalt öffentlich werden. Es ist ratsam, dass sich die Unternehmen dafür Hilfe bei Dienstleistern holen, die sich auf Datenschutz- und Sicherheit spezialisiert haben und mit der Materie vertraut sind.
Wer kann Whistleblower sein?
Whistleblower müssen nicht unbedingt Arbeitnehmer sein, sondern können so ziemlich alle in der Betriebstätigkeit und Organisation involvierten Personen sein, wie z.B. Gesellschafter, Praktikanten externe Mitarbeiter wie Selbständige, Freiberufler und andere Dienstleister.
Welchen Schutz haben die Whistleblower?
Die Whistleblower selbst und auch Personen aus deren direkten Umfeld dürfen keine Vergeltungsmaßnahmen aufgrund der gemachten Meldungen erfahren. Die betroffenen Personen können die für sie als negativ empfundenen Handlungen z.B. von Seiten des Arbeitgebers als Repressalien anfechten, wobei die Annahme gilt, dass es sich um eine Repressalie handelt und es muss erst das Gegenteil bewiesen werden.
Wird ein Arbeitnehmer in Folge vom Whistleblowing suspendiert, oder seine Tätigkeit herabgesetzt, eine Beförderung verwehrt, die Arbeitszeit- der Arbeitsort geändert, er Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt, oder erfährt andere negative Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die betreffende Handlung nicht aufgrund der Informationsweitergabe von Seiten des Arbeitnehmers geschehen ist, sondern andere Gründe hat.
Fechtet der Arbeitnehmer die Handlungen des Arbeitgebers an und dieser kann keine anderen Gründe seiner Reaktion beweisen, könnte seine Handlung als nichtig beurteilt werden. Dies kann neben Schadensersatz zu Gunsten des Arbeitnehmers auch zur Folge haben, dass zum Beispiel eine Entlassung als nichtig angesehen wird und der Arbeitnehmer wieder in den Betrieb aufgenommen werden muss. Auch falls zum Beispiel ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, oder das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird könnte dafür als Ursache das Whistleblowing geltend gemacht werden.
Sollten Sie ein Arbeitgeber sein, welcher in das Anwendungsfeld des italienischen Whistleblowing-Gesetzes (GVD 24/2023) fällt, dann sollten Sie sich vorsorglich an einen Dienstleister für Datenschutz- und Sicherheit wenden, der Ihnen helfen kann die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Falls benötigt können wir gerne Kontakte dafür weitergeben.
