Die Installation von Videoüberwachungs- und Geolokalisierungsanlagen
Bei der Installation von Systemen mit audiovisuellen Geräten oder der Installation von Geolokalisierungssystemen muss der Arbeitgeber eine Reihe von Vorraussetzungen beachten, die in spezifischen Vorschriften und Rundschreiben festgelegt sind. Generell dürfen diese Geräte nur bei besonderen organisatorischen und produktionstechnischen Erfordernissen, zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Schutz des Unternehmensvermögens installiert werden.
Vereinbarung mit den Gewerkschaften
Vor der Installation der Geräte muss eine Vereinbarung mit den Gewerkschaftsvertretern ausgearbeitet werden.
Der Antrag auf Genehmigung
Wenn keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, muss bei dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine Sondergenehmigung beantragt werden, in der das zu verfolgende Interesse angegeben ist. Die Überwachung darf nur das Ziel verfolgen die genehmigten Interessen zu sichern. Wenn neue Interessen entstehen, muss eine neue Genehmigung beantragt werden.
Information Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer müssen im Voraus über die Installation der Geräte, die verfolgten Interessen und die Bereitstellung von Kontrollen informiert werden.
Wechsel des Eigentümers
Bei einem Wechsel des Eigentümers des Unternehmens ist dieser verpflichtet, die zuständigen Behörden über das fortbestehende Interesse zu informieren.
Fälle, in denen die Zustimmung oder Genehmigung nicht erforderlich ist
- Bei ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Ortungssystemen, die in bestimmte Fahrzeuge eingebaut werden (z. B. Transport von hochwertigen Gütern);
- Bei Systemen, die den Zugang zum Fahrzeug auf der Grundlage biometrischer Daten ermöglichen;
- Bei der Erfassung der Arbeitszeit von Mitarbeitern.
Wenn Sie Interesse an der Installation eines Videoüberwachungs- oder Geolokalisierungssystems in Ihrem Unternehmen haben oder bereits über ein solches System verfügen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, um eine Vereinbarung auszuarbeiten oder eine Genehmigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich auch an Ihren Sicherheitsverantwortlichen. Wenn eines der verfolgten Interessen die Sicherheit am Arbeitsplatz betrifft, muss die Installation auch in das Dokument zur Risikobewertung (DVR) aufgenommen werden.