Mittels Dekretes ist die zeitweilige Einführung einer weiteren Begründung für die Unterzeichnung von Verträgen auf bestimmte Zeit, welche die Dauer von 12 Monaten überschreiten, auch durch eine Verlängerung, und in Falle von Vertragserneuerungen (sog. rinnovo – ist immer eine Begründung notwendig, unabhängig von der Dauer des Vertrages) bestimmt worden.
Es können nämlich bis zu diesem Datum auch Kollektivvertrag, Territorial- und Betriebsabkommen spezifische Begründungen vorsehen. D.h. es können folgende Gründe bei Verträgen auf Zeit angegeben werden:
- zeitweilige und objektive Einflüsse, die nicht Teil der gewöhnlichen Tätigkeit sind,
- wenn die Notwendigkeit besteht andere Arbeitnehmer zu ersetzen
- in Bedarfsfällen im Zusammenhang mit einer vorübergehenden, signifikanten und nicht programmierbaren Erhöhung der normalen Betriebstätigkeit
- spezifische Begründungen, die vom Kollektivvertrag, Territorialabkommen oder Betriebsabkommen definiert sind.
Die Gründe, welche vom Kollektivvertrag, Territorial- und Betriebsabkommen (lokalen Gewerkschaften oder betriebliche Gewerkschaftsvertreter RSA/RSU) eingeführt werden, müssen aber spezifisch, sprich präzise, bestimmt und betriebsbezogen sein. Achtung: eine allgemein formulierte Begründung ist nicht möglich.
Die Anwendung dieser neuen Begründung läuft mit 30. September 2022 aus. D.h. nur bis zu diesem Datum kann diese Begründung angewandt werden, die Dauer des Arbeitsvertrages kann aber diese Frist überschreiten. Beispiel: Unterzeichnung Arbeitsvertrag 30.09.2022– Dauer des Arbeitsvertrages von 30.09.2022 bis 29.09.2024.