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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Donnerstag, 9. April 2026

Telematische Kündigung auch während der Probezeit

Telematische Kündigung auch während der Probezeit

Nach sorgfältiger Prüfung eines bislang nicht ganz eindeutigem Aspekts im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestätigen wir, dass auch Kündigungen von Arbeitnehmenden während der Probezeit ausschließlich in telematischer Form erfolgen müssen. Es gelten somit die allgemeinen Vorgaben der Kündigungen.

 

Diese neue Vorgehensweise stützt sich auf aktuelle rechtliche Entwicklungen. Der Kassationsgerichtshof hat die bisherige Auslegung des Arbeitsministeriums, die eine Ausnahme für die Probezeit vorsieht, aufgehoben. Er stellte klar, dass die Verpflichtung zur telematischen Kündigung ausnahmslos gilt. Dies betrifft auch Kündigungen während der Probezeit.

Das Gericht bestätigte, dass Arbeitnehmende stets die Möglichkeit haben müssen, ihre Kündigung innerhalb von sieben Tagen zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht kann jedoch nur wirksam ausgeübt werden, wenn die Kündigung über das Portal des Arbeitsministeriums übermittelt wird. Aus diesem Grund ist auch während der Probezeit zwingend das telematische Verfahren anzuwenden. Nur so lässt sich die Möglichkeit eines fristgerechten Widerrufs sicherstellen.

Hinweis: wie bereits mehrfach hervorgehoben, ist bei Eltern mit Kindern unter drei Jahren, die auch während der Probezeit kündigen, die Bestätigung der Kündigung durch das Arbeitsinspektorat erforderlich.

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