Voraussetzungen für die steuerliche Ansässigkeit in Italien
In Italien sind diejenigen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die dort ihren Steuerwohnsitz haben. Grundsätzlich gilt Italien als Steuerwohnsitz, wenn für den überwiegenden Teil des Kalenderjahres (also mindestens 183 Tage bzw. 184 Tage bei einem Schaltjahr) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Wohnsitz: Der Ort, an dem jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Domizil: Der Ort der vorwiegenden persönlichen und familiären Beziehungen.
- Anwesenheit: Die physische Anwesenheit im Staatsgebiet, auch ohne ständige Wohnstätte.
- Meldeamtliche Eintragung: Die Eintragung ins Verzeichnis der ansässigen Personen.
Die 183 Tage müssen nicht zusammenhängend sein, d.h. die unterjährigen Zeiträume sind zu addieren und es ist zu prüfen, ob die Summe die genannten 183 Tage überschreitet. Dabei zählen genau genommen auch Bruchteile eines Tages (also auch nur eine Stunde).
Achtung: Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass viele der oben genannten Punkte, insbesondere die Eintragung in das Melderegister, nur noch als widerlegbare Vermutung gelten. Das wichtigste Kriterium ist die tatsächliche persönliche Anwesenheit und die persönlich-familiäre Verbundenheit im bzw. mit dem betreffenden Staat. Die tatsächlichen Umstände überwiegen also gegenüber den rein formalen Eintragungen oder Bescheinigungen.
Auch die Eintragung in das Verzeichnis der Auslandsitaliener (AIRE) hat an Bedeutung verloren. Mit dieser Eintragung können Personen nicht einfach den steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, wenn sie sich für den Großteil des Jahres in Italien aufhalten oder dort stabile persönliche und familiäre Beziehungen pflegen.
Im Zweifelsfall zählt immer die tatsächliche Situation der Person, die Dauer des Aufenthaltes und die persönlichen Verhältnisse mit dem jeweiligen Staat, die durch schlüssige Unterlagen nachzuweisen sind. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Personen meldeamtlich nicht in Italien eingetragen sind, aber der Mittelpunkt der persönlichen und familiären Interessen sich dort befindet.
Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht in Italien
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien bedeutet, dass alle Einkünfte, die weltweit erzielt werden, in Italien versteuert werden müssen. Es gibt Abkommen zwischen verschiedenen Ländern, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die festlegen, wann und in welchen Fällen die unbeschränkte Steuerpflicht für Personen gilt, die in beiden Ländern Einkommen erzielen. Diese Abkommen können es ermöglichen, im Ausland gezahlte Steuern auf die italienische Steuer anzurechnen.
Beispiel: Wenn jemand in Italien unbeschränkt steuerpflichtig ist und Einkommen in Österreich erzielt, muss er dieses Einkommen in Italien versteuern. Hat er bereits in Österreich Steuern auf dieses Einkommen gezahlt, könnten diese von den in Italien zu zahlenden Steuern abgezogen werden.
Telearbeit und Smart Working
Personen, die in Form von Telearbeit oder Smart Working von Italien aus arbeiten und sich mehr als 183 Tage im Jahr in Italien aufhalten, gelten dort als unbeschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen ist daher immer genau zu prüfen, wie lange sich der Arbeitnehmer in Italien aufhält.
Falls Ihre Mitarbeiter Zweifel bezüglich ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, empfehlen wir, die konkrete Situation bei einem fachkundigen Berater genauestens abzuklären.