1. Voraussetzungen für die steuerliche Ansässigkeit:
Grundsätzlich gilt die 183-Tage-Regel (184 Tage bei einem Schaltjahr). Das bedeutet, dass eine Person unbeschränkt in Italien steuerpflichtig ist, wenn einer der folgenden Umstände für mindestens 183 bzw. 184 Tage im Kalenderjahr zutrifft:
- Wohnsitz: Gewöhnlicher Aufenthalt in Italien.
- Domizil: Vorwiegende persönliche und familiäre Beziehungen in Italien.
- Anwesenheit: Physische Anwesenheit im Staatsgebiet, auch ohne ständigen Aufenthalt.
- Meldeamtliche Eintragung: Eintragung ins Verzeichnis der ansässigen Personen.
Achtung: Bei nicht durchgehenden Zeiträumen werden die einzelnen Tage oder Zeiträume addiert, um zu überprüfen, ob die 183 bzw. 184 Tage erreicht werden.
Die Eintragung in das Melderegister gilt nur noch als widerlegbare Vermutung, wobei die tatsächliche persönliche Anwesenheit und familiäre Verbundenheit im betreffenden Staat entscheidend sind. Auch die Eintragung in das Verzeichnis der Auslandsitaliener (AIRE) hat an Bedeutung verloren, da Personen ihren steuerlichen Wohnsitz nicht einfach ins Ausland verlegen können, wenn sie sich überwiegend in Italien aufhalten oder dort stabile persönliche und familiäre Beziehungen pflegen. Im Zweifelsfall zählt die tatsächliche Situation der Person, die Dauer des Aufenthalts und die persönlichen Verhältnisse, die durch schlüssige Unterlagen nachzuweisen sind.
2. Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht:
- Weltweite Einkünfte müssen in Italien versteuert werden.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können im Ausland gezahlte Steuern auf die italienische Steuer anrechnen.
3. Telearbeit und Smart Working:
- Personen, die mehr als 183 Tage im Jahr in Italien arbeiten, gelten als unbeschränkt steuerpflichtig.
- Es ist wichtig, die Aufenthaltsdauer genau zu prüfen.
Falls Sie Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit haben, empfehlen wir, sich an Ihren fachkundigen Berater zu wenden.