Bei der Ermittlung des zu pfändenden Betrags wird das gesamte Gehalt des Arbeitnehmers berücksichtigt, abzüglich der Steuern und Sozialabgaben. Alle Beträge, die als Bezahlung für die geleistete Arbeit gelten, können gepfändet werden. Das sind alle Lohnelemente, die ausschließlcih für die getätigte Arbeit ausbezahlt werden.
Es gibt jedoch auch Beträge, die nicht gepfändet werden dürfen. Das sind diejenigen, die als Entschädigung, welche steuerbefreit sind, für bestimmte Ausgaben von Seiten des Arbeitgebers rückerstattet werden. Ein Beispiel dafür ist die Spesenrückvergütung. Diese Beträge sind kein zusätzliches Einkommen, sondern sollen nur die Ausgaben decken, die der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers getätigt hat.