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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Donnerstag, 1. Juni 2023
Ausgabe: Elasberater Juni 2023

Smart Working – Was ist zu beachten?

Smart Working – Was ist zu beachten?

Die Möglichkeit zur vereinfachten Meldung von Smart Working für Arbeitnehmer des Privatsektors ist mit 31/12/2022 ausgelaufen.

Das bedeutet, dass nun wieder die ordentliche Meldung von Smart Working über Cliclavoro zu machen ist. Auch ein individuelles Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nun wieder verpflichtend. Dieses Abkommen muss aber nicht an das Arbeitsministerium versendet werden.

Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren können bis zum 30. Juni 2023 das Recht auf Smart Working einfordern, wenn die Arbeitstätigkeit diese Arbeitsform erlaubt und der andere Elternteil auch einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Ebenso wurde der Schutz für gefährdete Arbeitnehmer (lavoratori fragili) und deren Recht auf Smart Working bis zum 30. Juni 2023 ausgedehnt.

Für diese Kategorien ist kein individuelles Abkommen notwendig – die telematische Meldung ist somit ausreichend.

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