Immunschwache Arbeitnehmer ("lavoratori fragili")
Das Recht auf Smart Working für immunschwachen Arbeitnehmer wurde von 31. März bis zum 30. Juni 2023 verlängert, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.
Die betroffenen Arbeitnehmer können unter zwei Vorraussetzungen auch mit einer anderen Tätigkeit als wie bisher beschäftigt werden:
- Die Tätigkeit muss der gleichen Kategorie angehören;
- Die Entlohnung darf nicht reduziert werden.
Arbeitnehmer mit Kindern unter 14 Jahren
Der Anspruch auf Smart Working wurde bis zum 30. Juni 2023 für alle Arbeitnehmer im privaten Sektor mit Kindern unter 14 Jahren wieder eingeführt ohne hierfür ein Abkommen abschließen zu müssen.
Der Anspruch kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden:
- Die Tätigkeit muss mit Smart Working vereinbar sein.
- Das andere Elternteil darf weder Lohnausgleich noch Arbeitslosengeld beziehen.
- Das andere Elternteil ist nicht arbeitslos;