Die Dauer
Als Grundregel gilt, dass die Probezeit nie den ganzen Zeitraum des befristeten Arbeitsvertrages abdecken kann. Dieses Prinzip wurde in den letzten Jahren von der Rechtsprechung untermauert.
Die Proportionalisierung
Das Transparenzgesetz sieht für die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen eine Anpassung vor. Die Probezeit muss demnach proportional zur Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages sein. Der Gesetzgeber hat zur Anpassung aber keine weiteren Angaben dazu gegeben.
Die aktuell am meisten angewandte Praxis, ist es, die Probezeit im Verhältnis auf 1 Jahr anzupassen. D.h. beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages zwölf Monate, so kann die vorgesehene Probezeit angewandt werden. Beträgt die Dauer weniger als zwölf Monate, so wird die Probezeit nach zwölftel gekürzt.
z.B.: Dauer Arbeitsvertrag; 6 Monate – vorgesehene Probezeit 2 Monate – angepasste Probezeit: 1 Monat.
Probezeitregelung im Kollektivvertrag
Manche Kollektivverträge sehen eigens eine Regelung der Probezeit für befristete Arbeitsverträge vor. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass diese Probezeit angewandt werden kann.
Vertragserneuerung und Probezeit
Das Transparenzgesetz gibt außerdem ausdrücklich vor, dass bei Vertragserneuerungen zwischen denselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer und bei derselben ausgeführten Tätigkeit, beim zweiten und den folgenden Verträgen keine Probezeit mehr angeführt werden darf.
Bei Fragen zum Thema sind wir gerne für Sie da.