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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 7. Dezember 2022
Ausgabe: Elasberater Dezember 2022

Nötige Dokumentation bei der flexiblen, obligatorischen Mutterschaft

Nötige Dokumentation bei der flexiblen, obligatorischen Mutterschaft

Der obligatorische Mutterschutz, in welchem eine schwangere Arbeitnehmerin keine Arbeitstätigkeit verrichten darf, erstreckt sich über fünf Monate. Im Normalfall beginnt die Abwesenheit zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum, und dauert dann noch drei Monate nach der Geburt. Wird der Zeitraum vor der Geburt nach hinten verschoben, spricht man von flexibler Mutterschaft. Zu deren Antragsstellung gibt es seit kurzem Neuerungen in Bezug auf die Dokumentation, auf welcher wir hier kurz eingehen.

Sobald eine Arbeitnehmerin im achten Schwangerschaftsmonat noch weiterhin arbeiten möchte, muss vorher sichergestellt werden, dass keine Gefahr für Kind und Mutter besteht.

Diese Sicherstellung erfolgt indem ein Facharzt des Sanitätsbetriebes, oder einer konventionierten Einrichtung und ein Betriebsarzt dies mit ärztlichen Attesten bestätigen. Diese beiden ärztlichen Dokumente dürfen erst ab dem siebten Schwangerschaftsmonat ausgestellt sein.

Bisher mussten werdende Mütter die geforderten ärztlichen Dokumente zusammen mit dem Antrag um Mutterschaft beim INPS einreichen. Mit dem Rundschreiben Nr. 106/2022 teilte das INPS mit, dass dies nicht mehr nötig ist. Es reicht, wenn die Arbeitnehmerin die Dokumentation beim Arbeitgeber abgibt.

Unverändert bleibt, dass

  • der Antrag um die Mutterschaftsleistung an das INPS weiterhin online, entweder selbst, ober über ein Patronat, eingereicht wird;
  • die Schwangerschaftsbestätigung auf elektronischen Weg über den Sanitätsbetrieb an die INPS weitergeleitet wird;
  • der Arbeitgeber ohne Vorlage der notwendigen ärztlichen Atteste eine Arbeitnehmerin im achten Schwangerschaftsmonat nicht arbeiten lassen darf.

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