Auf Smart Working kann grundsätzlich nur dann zurückgegriffen werden, wenn sein Einsatz mit den organisatorischen Erfordernissen des Unternehmens vereinbar ist und die ausgeübte Tätigkeit die Nutzung von technologischen Hilfsmitteln erlaubt. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung über einen gewissen Grad an Autonomie verfügen.
Der Einsatz von Smart Working bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darin müssen die Form der Erbringung der Dienstleistung, die Art und Weise der Ausübung, Weisungsbefugnis vonseiten des Arbeitgebers, Recht auf Nichterreichbarkeit usw. geregelt werden.
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 105/2022 sieht vor, dass ab dem 13/08/2022 einerseits Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 12 Jahren bzw. jeder Altersgruppe im Falle von Kindern mit Behinderung und andererseits Betreuer, die freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich eine Person betreuen, die sich nicht mehr selbst versorgen kann, Vorrang bei der Genehmigung von Anträgen bezüglich Smart Working genießen.
Das Gesetzesdekret Nr. 73/2022 (Decreto semplificazioni) sieht hingegen vor, dass ab dem 01/09/2022 eine telematische Mitteilung an das Arbeitsministerium für die ordnungsgemäße Meldung vom Smart Working ausreicht. Die Mitteilung an das Ministerium muss von den Unternehmen innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Eine Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter Smart Working fallen und nach dem 1. September in Kraft treten, bis spätestens 1. November 2022 gemeldet werden können.
In der Mitteilung müssen das Beginn- und Enddatum der Tätigkeiten, welche in Form von Smart Working erbracht werden, angegeben werden. In Ermangelung einer Mitteilung wird ein Bußgeld in Höhe von 100 bis 500 Euro pro Arbeitnehmer verhängt.
Gerne können Sie sich bei uns melden, um gemeinsam die Vereinbarung für das Smart Working vorzubereiten bzw. die Meldung an das Arbeitsministerium zu erledigen. Vielleicht haben Sie auch noch Zweifel, ob es sich im Fall Ihrer Mitarbeiter wirklich um Smart Working handelt oder um Telearbeit. Auch in diesem Fall sind wir für Sie da, und beantworten Ihre Fragen.
