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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Montag, 6. November 2023
Ausgabe: Elasberater November 2023

Neuerungen bei befristeten Arbeitsverträgen bis zu zwölf Monaten

Neuerungen bei befristeten Arbeitsverträgen bis zu zwölf Monaten

Mit der Umwandlung des „decreto lavoro“, Nr. 48/2023 wurden die Anwendung von befristeten Arbeitsverträgen bis zu zwölf Monaten neu geregelt. Die Neuregelung ließ und lässt einige Fragen zur Handhabung offen. Mit dem Rundschreiben vom 9. Oktober 2023 hat das Arbeitsministerium seine Auslegung der Neuerungen veröffentlicht und gibt damit eine Interpretationshilfe.

Unverändert bleibt, dass befristete Arbeitsverträge bis zu zwölf Monaten ohne Begründung abgeschlossen werden können. Erst bei Überschreitung dieser Dauer benötigt es eine Begründung. Unter der Berücksichtigung auch, dass die Gesamtdauer der Verträge auf bestimmte Zeit nicht mehr als 24 Monate betragen kann.

Wie in unserem Rundschreiben vom Mai 2023 mitgeteilt, sieht der Gesetzgeber für die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags folgende Möglichkeiten vor:

  • Nationale bzw. territoriale Kollektivverträge oder Betriebsabkommen können Gründe für befristete Arbeitsverträge festlegen;
  • Sofern von Kollektivverträgen oder Betriebsabkommen nichts geregelt ist, können sich die Vertragsparteien bis zum  April 2024 beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf betriebliche, technische oder organisatorische Gründe berufen und einen individuellen Grund für das befristete Arbeitsverhältnis formulieren;
  • Eine weitere Möglichkeit, um befristete Arbeitsverträge über zwölf Monate hinaus abzuschließen bleibt der Ersatz von abwesenden Mitarbeitern(z.B. Mutterschaftsvertretung).

Aber Achtung! Die Angabe eines Grundes in einem befristeten Vertrag und die damit verbundene Dauer müssen den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit befristete Verträge, deren Befristungsgrund nicht haltbar war, in unbefristete Verträge umgewandelt.

Neu ist: befristete Verträge ohne Grund können nun auch abgeschlossen werden, wenn ein Mitarbeiter bereits einmal im Betrieb war und wieder mit derselben Tätigkeit im Betrieb eingestellt wird, insofern insgesamt nicht mehr als zwölf Monate an Vertragslaufzeit mit befristetem Arbeitsvertrag bestanden haben. Bisher war eine Begründung bei einer solchen Vertragserneuerung immer anzugeben, auch wenn die gesamte Laufzeit die zwölf Monate nicht überschritten hat.

Eine weitere Erleichterung bezieht sich auf die mögliche Neutralisierung der Laufzeit der ersten zwölf Monate. Wird der Arbeitnehmer nämlich neu angestellt, muss für das Limit der zwölf Monate, die Dauer der Verträge, welcher vor dem 5. Mai 2023 abgeschlossen wurden, nicht mitgezählt werden.

Laut Auslegung des Arbeitsministeriums vom 9. Oktober, kann ein befristeter Arbeitsvertrag, welcher vor dem 5. Mai 2023 abgeschlossen wurde, auch um weitere zwölf Monate verlängert werden, ohne dass der Zeitraum vor dem 5. Mai für das Erreichen der zwölf Monate mitberechnet werden muss. Die Verlängerung kommt in diesem Fall einen neuen Vertragsabschluss gleich.

Hier ist aber vorsichtig geboten, denn die Zeiträume werden nur für die Berechnung der zwölf Monate neutralisiert, nicht aber für die Gesamtdauer von 24 Monaten.
Für die dazu zu zählenden Monate, müssen hier auch weiterhin alle befristeten Arbeitsverhältnisse zwischen demselben Arbeitgeber und selben Arbeitnehmer berücksichtigt werden, welche für dieselbe Tätigkeit mit derselben gesetzlichen Einstufung abgeschlossen wurden. Auch falls der Arbeitnehmer z.B. als befristeter Leiharbeiter im Betrieb war. 

Die Regelungen gelten nicht für befristete Verträge für Saisonstätigkeit, welche nochmals gesondert geregelt sind.

Die neue Regelung bringt für die Arbeitgeber generell eine Erleichterung, bei der Anwendung ist aber einiges zu beachten und es bleiben weiterhin noch offene Fragen, die wohl erst die Rechtsprechung in den kommenden Jahren klären wird. Bei Zweifeln und Fragen können Sie sich gerne bei uns melden. Wir sind für Sie da.

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