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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Dienstag, 7. Januar 2025
Ausgabe: Elasberater Januar 2025

Neue Regelung der Probezeit für befristete Verträge

Neue Regelung der Probezeit für befristete Verträge

Ab 12.01.2025 tretet eine neue Regelung für die Probezeit bei Verträgen auf bestimmte Zeit in Kraft. Vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen der Kollektivverträge beträgt die Dauer der Probezeit einen effektiven Arbeitstag für jeweils fünfzehn Kalendertage ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.

In jedem Fall (d.h. ohne Möglichkeit für die Kollektivverträge, etwas anderes festzulegen) darf die Dauer der Probezeit nicht weniger als zwei Tage und nicht mehr als:

  • Fünfzehn Tage für Verträge mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten,
  • Dreißig Tage für Verträge mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten und weniger als zwölf Monaten.

Es bleibt dabei, dass bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrags für die Ausführung derselben Aufgaben das Arbeitsverhältnis keiner neuen Probezeit unterliegt und dass im Falle des Eintretens von Ereignissen wie Krankheit, Unfall, obligatorischem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit verlängert wird.

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