In jedem Fall (d.h. ohne Möglichkeit für die Kollektivverträge, etwas anderes festzulegen) darf die Dauer der Probezeit nicht weniger als zwei Tage und nicht mehr als:
- Fünfzehn Tage für Verträge mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten,
- Dreißig Tage für Verträge mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten und weniger als zwölf Monaten.
Es bleibt dabei, dass bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrags für die Ausführung derselben Aufgaben das Arbeitsverhältnis keiner neuen Probezeit unterliegt und dass im Falle des Eintretens von Ereignissen wie Krankheit, Unfall, obligatorischem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub die Probezeit um die Dauer der Abwesenheit verlängert wird.