Die ausschlaggebende Neuerung für die Leistungszahlung INPS für den Elternurlaub ist, dass sich die Art, wie diese zu berechnen ist, geändert hat. Die Berechnungsweise ist nun dieselbe wie jene für die obligatorische Mutterschaft. Das heißt bei der Berechnungsgrundlage wird nicht nur der Monatsbruttolohn berücksichtigt, sondern auch die Anteile der vorgesehenen Zusatzgehälter und andere zusätzliche Lohnzahlungen (z.B. Prämien).
Seit April 2023 konnte die neue Berechnungsmethode bereits angewandt werden. Für den Zeitraum seit 13. August 2022 bis dahin, kann nun innerhalb Oktober 2023 eine Nachberechnung getätigt und die Nachzahlung durchgeführt werden.
In derselben Mitteilung (Nr. 2821 vom 28. Juli) hat das INPS auch bekannt gegeben, dass innerhalb Oktober 2023 die Differenzen der Elternurlaube nachbezahlt werden können, bei welchen Eltern die Entschädigung von 80% laut Bilanzgesetz 2023 nutzen wollten, dies technisch aber noch nicht möglich war.
Seit 13. August 2022 ist es auch neu, dass die Zeiträume des Elternurlaubes zur Dienstzeit angerechnet werden und nicht zu einer Kürzung der Ferien und des dreizehnten Monatsgehalts führen, sofern nicht kollektivvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
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