Für Mitarbeitende mit Kindern unter drei Jahren reicht die übliche telematischen Kündigung nicht aus, um das Arbeitverhältnis ordungsgemäß zu beenden. Für diese Eltern ist vorgesehen, dass die Kündigung durch das Arbeitsinspektorat bestätigt werden muss. In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Arbeitnehmer ein spezielles Formular zusammen mit der schriftlichen Kündigung an das Arbeitsinspektorat senden müssen.
Unter folgenden Link finden Sie das Formular: Mutterschaft und Vaterschaft (provinz.bz.it)
Außerhalb der Provinz Bozen ist die Vorgehensweise anders. Informieren Sie sich daher in diesen Fällen vorab.
Auf Antrag bewilligt das Arbeitsinspektorat die eingereichte Kündigung, und das Arbeitsverhältnis kann daraufhin abgemeldet werden. Wird eine Kündigung nicht vom Amt bestätigt, ist sie nicht gültig.
Besonderer Entlassungsschutz für Mütter
Eltern von Kindern unter einem Jahr, insbesondere Mütter, sind hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses besonders geschützt.
Bei Arbeitnehmerinnen beginnt der Mutterschutz ab der Schwangerschaft (bis zu 300 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) und endet mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Kündigt eine Mutter über das Arbeitsinspektorat während dieses Zeitraums, muss sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Im Gegenteil, die Kündigungsfrist wird in diesem Fall sogar ausbezahlt, und der Arbeitgeber entrichtet das sogenannte Naspi-Ticket, da die Arbeitnehmerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat.
Auch der Vater befindet sich im sogenannten „Mutterschutz“, falls er den alternativen Vaterschaftsurlaub anstelle der Mutter genommen hat (z. B. wenn die Mutter bei der Geburt verstirbt) und seit August 2022 auch in den Fällen, in denen Arbeitnehmer den obligatorischen Vaterschaftsurlaub für die Geburt des Kindes beansprucht haben.
Während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes gilt ein strenger Entlassungsschutz. Das bedeutet, eine Mutter kann ab der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden (außer in bestimmten Fällen, z. B. aus triftigem Grund). Dies gilt auch für den Vater, wenn er den alternativen Vaterschaftsurlaub oder den obligatorischen Vaterschaftsurlaub für die Geburt des Kindes beansprucht hat.
Hochzeit
Kündigen Arbeitnehmerinnen ab dem Datum des Antrags auf Veröffentlichung des Heiratsaufgebots bis zu einem Jahr nach der Hochzeit, muss auch in diesem Fall die Kündigung vom Arbeitsinspektorat bestätigt werden.
Hier das entsprechende Formular: Mutterschaft und Vaterschaft (provinz.bz.it)
Auch bei der Hochzeit gibt es ein allgemeines Entlassungsverbot. Dieses Verbot gilt ab dem Datum des Antrags auf Veröffentlichung des Heiratsaufgebots bis zu einem Jahr nach der Hochzeit.