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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 5. November 2025
Ausgabe: Elasberater November 2025

Krankmeldung: Wann und wie?

Krankmeldung: Wann und wie?

Arbeitnehmer müssen ihre Abwesenheit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und die Protokollnummer des Krankenscheins übermitteln. Seit 2010 erfolgt die Ausstellung telematisch: Der Arzt sendet die Daten direkt an das INPS/NISF. Der Arbeitgeber kann den Krankenschein online abrufen.

Der Krankenschein für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose, sondern u. a. folgende Angaben:

  • Name und Daten des Arztes
  • Beginn und Ende der Krankheit
  • Hinweis, ob es sich um eine Erstmeldung, Verlängerung oder einen Rückfall handelt
  • Adresse der Auffindbarkeit (falls abweichend vom Wohnsitz)

Fehlt die Adresse, muss der Arbeitnehmer sie dem INPS/NISF umgehend mitteilen – in Südtirol per E-Mail an: medicolegale.bolzano@inps.it

Rückwirkende Krankschreibung: Neue INPS-Kontrollen

Das INPS/NISF hat in einem aktuellen Rundschreiben angekündigt, rückwirkende Krankschreibungen strenger zu prüfen. Bisher konnten Ärzte Krankschreibungen bis zu einem Tag rückwirkend ausstellen. Das INPS/NISF erkannte diese jedoch nur bei Hausbesuchen an – konnte dies aber technisch nicht überprüfen.

Ein neuer Kontrollmechanismus prüft nun, ob der Krankenschein im Rahmen eines Hausbesuchs oder einer Ambulanzvisite ausgestellt wurde. Mitarbeitende sollten daher keine rückwirkenden Krankschreibungen mehr beantragen – es sei denn, der Arzt war tatsächlich zu Hause.

Im Krankheitsfall sollten Arbeitnehmer den Arztbesuch und die Ausstellung des Krankenscheins unbedingt am selben Tag des Krankheitsbeginns erledigen. So vermeiden sie, dass das INPS/NISF die Krankmeldung ablehnt und keine Leistung gewährt.

Papierform und Ausland

In Ausnahmefällen – etwa bei Krankenhausaufenthalten – kann der Krankenschein weiterhin in Papierform ausgestellt werden. Der Arbeitnehmer muss diesen innerhalb von zwei Arbeitstagen per Einschreiben an das INPS/NISF senden.

Bei Krankmeldungen aus dem Ausland gelten je nach Land unterschiedliche Regelungen:

  • EU-Länder und Staaten mit bilateraler Konvention (z. B. Schweiz, EWR-Staaten, Türkei):
    Der Krankenschein kann per Einschreiben an das INPS/NISF und den Arbeitgeber gesendet werden. Eine Übersetzung ist nicht erforderlich.

  • Nicht-EU-Länder ohne Konvention:
    Der Krankenschein muss von der italienischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im betreffenden Land legalisiert und übersetzt werden. Anschließend ist er innerhalb von zwei Tagen an das INPS/NISF und den Arbeitgeber zu senden.

Verlängerung, Rückfall und Dauer

Ärzte dürfen Verlängerungen  ausstellen.  Gibt der Arzt irrtümlich „Beginn der Krankheit“ an, muss der Arbeitnehmer eine Korrektur veranlassen – sonst beginnt eine neue Karenzzeit.

Ein Rückfall kann innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Krankheitstag gemeldet werden. In diesem Fall zahlt das INPS/NIFS das Krankengeld ab dem ersten Tag – ohne neue Karenzzeit.

Für unbefristet Beschäftigte zahlt das INPS/NISF bis zu 180 Tage Krankengeld pro Jahr. Die Arbeitsplatzsicherung und die Ergänzungszahlung durch den Arbeitgeber richten sich nach dem Kollektivvertrag:

  • Vom 4. bis 20. Krankheitstag: 50 % der Gesamtentlohnung
  • Vom 21. bis 180. Krankheitstag: 66,66 % der Gesamtentlohnung

Dauert die Krankheit länger als 60 Tage, muss der Arbeitnehmer vor der Rückkehr zur Arbeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung absolvieren.

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