Beibehaltung der drei IRPEF-Prozentsätze
Die drei IRPEF-Pozentsätze, die bereits im Jahr 2024 galten, wurden auch für das Jahr 2025 bestätigt.
- bis zu 28.000 Euro: 23 %
- über 28.000 Euro und bis zu 50.000 Euro: 35 %
- über 50.000 Euro: 43 %
Wegfall der Beitragsreduzierung von 6 % und 7 %, neuer Steuerbonus und zusätzlicher Steuerfreibetrag
Die Reduzierung der INPS-Beiträge zu Lasten der Arbeitnehmer von 6 % bzw. 7 %, die im Jahr 2024 galt, wurde nicht mehr verlängert und lief somit am 31. Dezember 2024 aus. Anstelle der Beitragsbegünstigung erhalten Arbeitnehmer ab 2025 einen zusätzlichen Steuerbonus, dessen Höhe vom Einkommen der Arbeitnehmer abhängt. Mehr dazu weiter unten.
Bestätigt bleibt der alte Steuerbonus (trattamento integrativo) in Höhe von 1.200 Euro für Einkommen bis 15.000 Euro. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Bruttosteuer höher ist als die Summe der Steuerfreibeträge. Neu ist, dass von der Summe der Steuerfreibeträge ein Pauschalbetrag von 75 Euro abgezogen wird.
Neu eingeführt wird ein zusätzlicher Steuerbonus für lohnabhängige Einkommen bis zu 20.000 Euro pro Jahr, der prozentual und abhängig von der Höhe des Einkommens berechnet wird. Der Betrag des Bonus wird basierend auf dem Verhältnis zwischen deinem Einkommen und dem jeweiligen Prozentsatz berechnet.
Zum Beispiel: Bei einem Einkommen von 8.500 € beträgt der Bonus 603,5 € pro Jahr, was 7,1 % von 8.500 € entspricht.
Die Prozentsätze verteilen sich wie folgt auf die verschiedenen Einkommensklassen:
- 7,1% bis 8.500 Euro;
- 5,3% über 8.500 Euro und bis zu 15.000 Euro;
- 4,8% über 15.000 Euro und bis zu 20.000 Euro.
Bei Einkommen zwischen 20.000 und 40.000 Euro im Jahr wurde noch ein neuer Steuerfreibetrag eingeführt, der sich wie folgt zusammenstellt:
- 1.000 Euro bei Einkommen über 20.000 Euro und bis 32.000 Euro
- bei Einkommen über 32.000 Euro und bis zu 40.000 Euro wird der Steuerfreibetrag proportional reduziert.
Der Wechsel von der Beitragsbegünstigung hin zu einem zusätzlichen Steuerbonus kann Auswirkungen auf die tatsächliche Entlohnung der Mitarbeiter haben.
Steuerfreibeträge für lohnabhängige Arbeit
Auch für das Jahr 2025 wurde der Steuerfreibetrag für lohnabhängige Arbeit, welcher bereits letztes Jahr von 1.880 auf 1.955 Euro angehoben wurde, bestätigt. Damit wird die sog. no tax area auf 8.500 Euro erweitert und an die Freibeträge für Renteneinkommen angeglichen.
Eine weitere Neuerung betreffen die Steuerfreibeträge für Einkommen über 75.000 Euro, deren Ausmaß von der Familiensituation abhängt:
- Steuerfreibetrag von 14.000 Euro über bei Einkommen 75.000 Euro und bis 100.000 Euro;
- Steuerfreibetrag von 8.000 Euro bei Einkommen über 100.000 Euro.
Der Steuerfreibetrag wird dann mit dem entsprechenden Koeffizient multipliziert:
- 0,5 falls keine Kinder steuerlich zu Lasten sind;
- 0,7 bei 1 Kind steuerlich zu Lasten;
- 0,85 bei 2 Kinder steuerlich zu Lasten;
- 1 falls mehr wie 2 Kinder steuerlich zu Lasten oder mindestens 1 Kind eine Behinderung vorweist;
Steuerfreibeträge für Kinder
Die Steuerfreibeträge für Kinder stehen nur vom 21. bis zum 30. Lebensjahr des Kindes zu. Eine Ausnahme besteht für Kinder mit Behinderungen; in diesem Fall entfällt die Altersgrenze. Zudem haben Steuerzahler, die nicht italienische Staatsbürger oder EU-Bürger sind und deren Kinder außerhalb von Italien leben, keinen Anspruch auf diese Steuerfreibeträge.
Anhebung der steuerfreien Grenze für Sachentlohnungen
Auch für die Steuerjahre 2025 bis 2027 wird die Freigrenze für Fringe Benefits von 258,23 € auf 2.000,00 € für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern und auf 1.000,00 € für alle anderen Arbeitnehmer erhöht.
Bei Arbeitnehmern mit Kindern gilt das Limit von 2.000,00 € für beide Eltern in vollem Umfang, sofern das Kind zu Lasten lebt. Erinnerung: Kinder bis zum Alter von 24 Jahren gelten als zu Lasten lebend, wenn sie ein Einkommen von 4.000,00 € nicht überschreiten. Für Kinder über 24 Jahre liegt die Einkommensgrenze hingegen bei 2.840,51 €.
Es bleibt dabei, dass beim Überschreiten der Freigrenze der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig wird.
In die Steuerbefreiung einbezogen sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten oder erstatteten Beträge für Haushaltsspesen wie Wasser, Strom und Gas sowie die Kosten für die Miete der Erstwohnung und eventuelle Zinsen für das Darlehen.
Rückvergütung von Mietspesen für Neueinstellungen im Jahr 2025
Für Arbeitnehmer, die 2025 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt werden, gilt für eine Übergangszeit von 2 Jahren ab Einstellungsdatum eine besondere Steuerbefreiung in Bezug auf die Rückvergütung von Mietspesen durch den Arbeitgeber. Bezahlt letzterer, auch direkt oder über Rückvergütung, die Mietspesen, so sind diese für den Arbeitnehmer steuerfrei, vorausgesetzt, dass:
- max 5.000 Euro rückvergütet werden;
- das Einkommen des Arbeitnehmers die 35.000 Euro nicht überschreitet;
- die Entfernung zwischen den vorherigen Wohngemeinde und der neuen mindestens 100 Kilometer betrifft (Wohnsitzwechsel)
Fringe Benefit Autos
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Besteuerung der Firmenautos. Für Mitarbeiter, die ab dem Steuerjahr 2025 ein Auto für die gemischte Nutzung (Arbeit und Privat) zugewiesen bekommen, gelten nun andere Regeln für die Besteuerung. Der Gesetzgeber fördert vor allem E-Autos sowie Hybrid-Autos, deren Besteuerung geringer ausfällt als bei PKWs mit Benzin- oder Dieselantrieb
Ab 2025 werden folglich auf einen konventionellen KM-Wert von 15.000 laut ACI-Betrag folgende Prozentsätze angewandt:
- 10% für E-Autos
- 20% für Plug in Hybrid Autos
- 50% für Benzin bzw. Dieselantrieb
Die neue Regelung gilt für Autos, die neu immatrikuliert werden und ab 1. Jänner 2025 dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden.
Beitragsreduzierung für berufstätige Mütter
Bestätigt mit einigen Änderungen wurde auch die Beitragsbefreiung für berufstätige Mütter, die mit dem Bilanzgesetz 2024 eingeführt wurde. Anspruch auf die Beitragsbegünstigung haben Arbeitnehmerinnen, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und deren Einkommen 40.000 Euro nicht übersteigt. Die Reduzierung gilt nun nur bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
Ab 2027 soll sie dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes und nur mehr für Mütter von drei oder mehr Kindern gelten.
Die Beitragsreduzierung betrifft ab diesem Jahr nicht mehr die vollen INPS-Beiträge zu Lasten der Arbeitnehmerin, sondern nur einen Teil davon. Genaue Angaben über die Höhe der Reduzierung liegen noch nicht vor.
Neu ist auch, dass die Beitragsreduzierung nun auch bei befristeten Arbeitsverträgen zur Anwendung kommt.
Hausangestellte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Bilanzgesetzes wird das Arbeitsministerium die operativen Anweisungen für die effektive Anwendung bekannt geben.
Begünstigte Besteuerungen von Produktionsprämien
Der gesenkte Steuersatz von 5% für Produktionsprämien und Beträgen, die in Form von Gewinnbeteiligungen gezahlt werden, wurde nun für die Jahre 2025 bis 2027 bestätigt. Der Betrag der Prämie darf nicht höher als 3.000,00 € (Steuergrundlage) sein. Die Prämie kann auf 4.000 € angehoben werden, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation miteinbezieht.
Diese Maßnahme gilt nur für den privaten Sektor und nur für diejenigen Mitarbeiter, die im Vorjahr ein Einkommen von höchstens 80.000 Euro bezogen haben.
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt weiterhin den vorherigen Abschluss eines Gewerkschaftsabkommens voraus, in dem objektive Ziele festgelegt werden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt, sobald diese Ziele erreicht sind.
Elternzeit
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wird die Entschädigung während der Elternzeit erneut erhöht. Die Entschädigung wird dauerhaft für drei Monate auf 80 % angehoben.
Mit dieser neuen Bestimmung werden also drei von den neun möglichen Monaten bezahlter Elternzeit mit 80 % statt mit 30 % der Entlohnung von der INPS vergütet.
Die Erhöhung wird wie folgt zuerkannt:
- nur für einen der Elternteile;
- für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten (oder eine Kombination von Teilzeiträumen, die insgesamt nicht drei Monate überschreiten);
- bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes.
Achtung: Um in den Genuss der drei zu 80 % vergüteten Monate zu kommen, muss die obligatorische Mutterschaft oder Vaterschaft nach dem 31.12.2024 beendet worden sein.
Wenn die obligatorische Mutter- oder Vaterschaft hingegen im Jahr 2024 beendet wurde, stehen 2 und nicht 3 Monate an bezahlter Elternzeit in Höhe von 80 % zu.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass erwerbstätige Eltern nach wie vor Anspruch auf insgesamt 9 Monate bezahlten Elternurlaub haben. Davon hat jedes Elternteil jeweils 3 Monate nicht übertragbaren Elternurlaub. Drei dieser Monate werden nicht mit 30 %, sondern mit 80 % vergütet. Dieselben Eltern haben weiterhin Anspruch auf einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten, den sie untereinander aufteilen können und der mit 30 % bezahlt wird und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes genommen werden kann.
Wenn die obligatorische Mutter- oder Vaterschaft hingegen im Jahr 2024 beendet wurde, stehen 2 und nicht 3 Monate an bezahlter Elternzeit in Höhe von 80% zu.
Besondere Zusatzzahlung für Arbeitnehmer im Gastgewerbe
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 erhalten Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe und in der Tourismusbranche mit einem Einkommen bis zu 40.000 Euro einen Sonderzuschlag in Höhe von 15% des Bruttoentgelts für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen.
Es liegt in den Händen der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag unter Angabe des gesamten im Jahr 2024 bezogenen Einkommens vorzulegen.
Besteuerung Trinkgeld für Arbeitnehmer im Gastgewerbe
Einige Neuerungen betreffen auch die Besteuerung des Trinkgeldes für Arbeitnehmer im Gastgewerbe. Das Limit für die begünstigte Besteuerung der Trinkgelder wird von 25 % auf 30 % des Einkommens erhöht. Erhöht wurde auch die Einkommensgrenze der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, von 50.000 Euro auf 75.000 Euro. Weiterhin bestätigt bleibt der angewandte Prozentsatz der Ersatzbesteuerung von 5 %.
Pensionen: Neue Regeln für 2025
Das Haushaltsgesetz 2025 bringt einige Änderungen in Bezug auf die Pensionen mit sich. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
APE Sociale
Das Sozialrente wurde auch für das Jahr 2025 verlängert. Das Mindestalter bleibt bei 63 Jahre und 5 Monate erhöht. Im Jahr 2025 können also Personen im Alter von mindestens 63 Jahren und 5 Monaten, die keine direkte Rente beziehen und alternativ eine der folgenden Anforderungen erfüllen, auf die Sozialrente zurückgreifen:
- Arbeitslose
- Pfleger von beeinträchtigten Familienangehörigen
- Invaliden
- Schwerarbeiter
Opzione donna
Die "opzione donna" wurde für das gesamte Jahr 2025 verlängert, die Altersgrenze bleibt auf 61 Jahre.
Quote 103
Das Haushaltsgesetz verlängert die Möglichkeit der Frührente “Quote 103” auch für das Jahr 2025.
Bestätigt bleibt die Altersgrenze von 62 Jahre mit 41 Beitragsjahre.
Spesenrückvergütungen: Elektronische Zahlungsmittel ab 2025 Pflicht
Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Spesenrückvergütung in Kraft, die die Nachverfolgbarkeit von Zahlungen sicherstellen und die Nutzung von Bargeld minimieren sollen. Damit Spesen von Mitarbeitern weiterhin vom Betrieb erstattet werden können, ohne dass Abgaben anfallen, müssen die vom Mitarbeiter vorgestreckten Zahlungen mit elektronischen Mitteln wie Bankomat- oder Kreditkarten erfolgen. Barzahlungen sind nicht erstattbar und können auch vom Unternehmen nicht abgezogen werden.
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in unserem Newsartikel.
Strengere Regeln für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 2025
Um Missbrauch bei der Inanspruchnahme des Arbeitslosengelds (NASpI) zu verhindern, sieht das Haushaltsgesetz 2025 für Arbeitslosigkeitsfälle ab dem 1. Januar 2025 Folgendes vor:
Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, innerhalb von 12 Monaten von einem anderen Arbeitgeber eingestellt wird und dann wieder arbeitslos wird (z.B. bei Ende des befristeten Vertrags oder bei einer Entlassung), dann hat er keinen Anspruch auf NASpI, sofern das neue Arbeitsverhältnis nicht mindestens 13 Wochen gedauert hat.
Die Regelung sieht Ausnahmen für Fälle vor, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung während der Mutterschaft/Vaterschaft, aus triftigem Grund oder bei einvernehmlicher Auflösung im Rahmen eines Kündigungsverfahrens aus objektiv gerechtfertigtem Grund beendet wurde.
Darüber hinaus erhalten weder Rückkehrer aus dem Ausland noch Grenzpendler ab 2025 Arbeitslosengeld, sofern die Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2025 eintritt.
Obligatorische zertifizierte E-Mail (PEC) für Verwalter von Gesellschaften
Das Gesetzesdekret Nr. 179/2012 wurde vom Haushaltsgesetz 2025 dahingehend abgeändert, dass nun auch Verwalter von Gesellschaften (amministratori di società) gesetzlich verpflichtet sind, über eine eigene PEC-Adresse zu verfügen.
Geburtenförderung 2025: Einmalzahlung von 1.000 Euro pro Kind
Das Haushaltsgesetz 2025 sieht als Anreiz zur Geburtenförderung vor, dass für jedes ab dem 1. Januar 2025 geborene oder adoptierte Kind ein einmaliger Betrag von 1.000 Euro gewährt wird. Dieser Betrag wird im Monat nach der Geburt oder Adoption ausgezahlt.
Der Betrag wird vom INPS auf Antrag des Betroffenen unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:
- Das Haushaltseinkommen des Antragstellers darf den ISEE-Wert von 40.000 Euro nicht überschreiten.
- Der Antragsteller muss in Italien ansässig sein und die im Gesetz festgelegten Anforderungen in Bezug auf Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsgenehmigung oder familiäre Bindung erfüllen.
Der Betrag ist steuer- und beitragsfrei und wird nicht bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt.
Änderungen beim Zuschuss für Kitagebühren
Das Haushaltsgesetz 2025 hat einige Änderungen beim Zuschuss für Kitagebühren vorgenommen. Der ISEE-Wert wird nun ohne das einheitliche Kindergeld berechnet. Der Höchstbetrag von 3.600 Euro wird außerdem auch dann anerkannt, wenn kein Kind unter 10 Jahren im Haushalt lebt.
„Maxi deduzione“ für Lohnkosten auch im Jahr 2025
Die erhöhte Abschreibung für gewisse Lohnkosten gilt auch für das Jahr 2025. Unternehmen und Freiberufler, die ihre Beschäftigtenzahl im Vergleich zum vorangegangenen Steuerjahr erhöhen, können auch 2025 den Steuerabzug von 120 % in Anspruch nehmen. Dieser erhöhte Abschreibungssatz gilt nur für die Lohnkosten der unbefristeten Neueinstellungen. Wenn die Einstellungen Arbeitskräfte aus besonders schutzbedürftigen Gruppen wie z.B. Invaliden betreffen, erhöht sich die Absetzbarkeit auf 130 %.
Beitragsbegünstigung Decontribuzione Sud
Als Alternative zur Decontribuzione Sud in Höhe von 30%, die am 31.12.2024 auslief, wurden zwei neue Beitragsbefreiungen eingeführt: eine für Mikro-, Klein- und Mittelunternehmen (bis zu 250 Mitarbeiter) und eine für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Die Anreize gelten für 12 Monate für unbefristete Einstellungen in den ZES-Regionen (Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien) und sind bis 2029 in gestaffelter Form in Kraft.