Wie wird der Bericht erstellt?
Ab wann kann der Bericht übermittelt werden und bis wann gilt die Frist?
Die Übermittlung ist ab Sonntag, den 1. März 2026, möglich und muss spätestens bis zum 30. April 2026 erfolgen.
Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Bericht?
Der im Jahr 2026 einzureichende Bericht bezieht sich auf den Zweijahreszeitraum 2024–2025.
Achtung: Sanktionen bei Nichtübermittlung!
Die Nichtübermittlung des Berichts hat Verwaltungsstrafen gemäß Art. 11 des D.P.R. vom 19. März 1955, Nr. 520, zur Folge. Bei einer Verspätung von mehr als 12 Monaten wird zusätzlich eine einjährige Aussetzung der eventuell in Anspruch genommenen Beitragsvergünstigungen gemäß Art. 46, Absatz 4, D.Lgs. vom 11. April 2006, Nr. 198, verhängt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und dem Versand des Berichts. Weitere operative Hinweise dazu folgen in Kürze.
