Finanzierung und Pfändung sind zwei unterschiedliche Konzepte. Bei beiden ist der Arbeigeber verpflichtet die Schuldbeträge der Arbeitnehmer korrekt einzubehalten und den Gläubigern zu überweisen. Ansonsten kann es zu Situationen kommen wo der Arbeitgeber als Dritter für eine Unterlassung haftet.
Finanzierung: Dabei leiht sich der Arbeitnehmer Geld bei einem Finanzierungsinsitut. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten, die direkt vom Gehalt abgezogen werden. Meistens ist die Abfertigung des Arbeitnehmers als Garantie an die Finanzierung gebunden. Bei Vorschusszahlungen der Abfertigung ist deshalb besondere Vorsicht geboten.
Pfändung: Dies ist ein Vollstreckungsverfahren, das eintritt, wenn ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht begleichen kann. Ein Gläubiger kann mittels eines Vollstreckungstitels (z. B. Gerichtsurteil) den Arbeitgeber auffordern, einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers einzubehalten, um die Schuld zu begleichen. Die Pfändungsgrenzen variieren je nach Art der Schuld.
Pflichten des Arbeitgebers
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Finanzierung oder eine Pfändung für einen Arbeitnehmer verwalten, ist folgendes zu beachten:
Finanzierung:
- Die monatliche Rate vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten.
- Den einbehaltenen Betrag an das Finanzierungsunternehmen überweisen.
Pfändung:
- Je nach Art der Pfändung und des Gläubigers ist umgehend auf die Pfändungsbenachrichtigung zu reagieren, indem Sie dem Vollstreckungsgericht und dem Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die Höhe des Gehalts, sowie andere wichtige Informationen zum Arbeitsverhältnis mitteilen.
- Den gepfändeten Betrag vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten, wobei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind. Der Einbehalt startet im Moment der Benachtrichtigung.
- Die gepfändeten Beträge an den Gläubiger oder auf das vom Gericht angegebene Konto überweisen.
Sollten Sie Pfändungsakte oder Finanzierungsverträge zu Ihren Mitarbeitern erhalten, dann leiten Sie diese bitte an uns weiter. Wir unterstützen Sie.