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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Donnerstag, 2. April 2026
Ausgabe: Elasberater April 2026

Gehaltspfändung und Finanzierungen: Was Arbeitgeber beachten müssen

Gehaltspfändung und Finanzierungen: Was Arbeitgeber beachten müssen

Manchmal wird das Gehalt von Arbeitnehmende von Dritten gepfändet, oder Arbeitnehmende binden einen Teil ihres Gehalts an eine Finanzierung, die über die monatliche Gehaltsabrechnung zurückgezahlt wird. Worauf Sie als Arbeitgeber dabei achten müssen, erfahren Sie hier. 

Finanzierung und Pfändung sind zwei verschiedene Vorgänge. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die entsprechenden Schuldbeträge korrekt vom Lohn des Arbeitnehmenden einzubehalten und ordnungsgemäß an die jeweiligen Gläubiger zu überweisen. Ansonsten kann es zu Situationen kommen wo der Arbeitgeber als Dritter für eine Unterlassung haftet. 

Finanzierung: Dabei leihen sich Arbeitnehmende Geld bei einer Finanzierungsgesellschaft. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Fixraten, die direkt vom Gehalt abgezogen werden. Die Abfertigung des Arbeitnehmers  ist als Garantie an die Finanzierung gebunden. Vorschusszahlungen der Abfertigung können nicht vorgenommen werden bzw. nur nach Absprache mit der Finanzierungsgesellschaft.

Pfändung: Dies ist ein Vollstreckungsverfahren, das eintritt, wenn Arbeitnehmende Schulden nicht begleichen. Ein Gläubiger kann mittels eines Vollstreckungstitels (z. B. Gerichtsurteil) den Arbeitgeber auffordern, einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers einzubehalten, um die Schuld zu begleichen. Die Pfändungsgrenzen liegen meist bei einem Fünftel (1/5), können jedoch je nach Art der Schuld und abhängig vom Gläubiger unterschiedlich hoch sein.

Pflichten des Arbeitgebers

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Finanzierung oder eine Pfändung für Arbeitnehmende erhalten, ist folgendes zu beachten:

Finanzierung:

  • Die monatliche Rate vom Gehalt einzubehalten.
  • Den einbehaltenen Betrag an die Finanzierungsgesellschaft zu überweisen.
  • Jährlich den Arbeitnehmenden mitteilen, wie viel einbehalten wurde.

Pfändung:

  • Je nach Art der Pfändung und des Gläubigers ist umgehend auf die Pfändungsbenachrichtigung zu reagieren, indem Sie dem Vollstreckungsgericht und dem Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die Höhe des Gehalts, sowie andere wichtige Informationen zum Arbeitsverhältnis mitteilen.
  • Den gepfändeten Betrag vom Gehalt einbehalten, wobei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind. Der Einbehalt startet im Moment der Benachtrichtigung. 
  • Die gepfändeten Beträge an den Gläubiger oder auf das vom Gericht angegebene Konto überweisen.
  • Jährlich den Arbeitnehmenden mitteilen, wie viel einbehalten wurde.

WICHTIG: Wenn Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis beenden und noch ein laufendes Finanzierungs- oder Pfändungsverfahren besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen.

Insbesondere im Falle einer Finanzierung ist es wichtig, die Finanzierungsgesellschaft so früh wie möglich zu informieren, damit diese den Betrag mitteilen kann, der vom letzten Lohnstreifen einbehalten werden muss.

Sollten Sie Pfändungsakte oder Finanzierungsverträge zu Ihren Arbeitnehmenden erhalten, dann leiten Sie diese bitte an uns weiter. Wir unterstützen Sie.

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