Seit dem 12. Januar 2025 müssen alle privaten Arbeitgeber die Meldung innerhalb 5 Tagen ab dem tatsächlichen Beginn des Smart Working machen.
Bei einer Verlängerung des Abkommens muss der Arbeitgeber die Änderung innerhalb von 5 Tagen nach der Verlängerung mitteilen. Ebenso muss im Falle einer vorzeitigen Beendigung die Mitteilung innerhalb von 5 Tagen nach dem neuen Enddatum erfolgen. Das Versäumnis der Mitteilung wird mit einer Geldbuße von 100 bis 500 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer geahndet.
Informationspflicht im Smart Working
Die Informationspflicht im Smart Working umfasst die schriftliche Aufklärung der Arbeitnehmenden über allgemeine und spezifische Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die mit der Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten verbunden sind. Diese Pflicht besteht bereits seit Einführung des Smart Working durch Art. 22 des Gesetzes Nr. 81/2017.
Neu ab 7. April 2026 ist nicht der Inhalt der Pflicht, sondern ihre rechtliche Durchsetzung: Durch die Aufnahme in das Arbeitsschutzgesetz (D.Lgs. 81/2008) ist die unterlassene oder unzureichende Information nun strafrechtlich relevant und kann strafrechtliche Konsequenzen für Arbeitgebende nach sich ziehen.
