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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Montag, 9. Oktober 2023
Ausgabe: Elasberater Oktober 2023

Freistellungen für Wahlen: Wie funktionieren sie?

Freistellungen für Wahlen: Wie funktionieren sie?

Die Landtagswahlen stehen vor der Tür und viele Arbeitnehmer werden als Wahlhelfer tätig sein. Dies bedeutet, dass sie für einen oder mehrere Tage von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden. Wie können Sie als Arbeitgeber diese Situation am besten bewältigen? In diesem Artikel erklären wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen und geben Ihnen einige Tipps, wie Sie sich auf die Abwesenheit von Wahlhelfern vorbereiten können.

Die Rechte der Wahlhelfer

Wahlhelfer sind Personen, die bei der Durchführung einer Wahl mithelfen, zum Beispiel als Mitglieder eines Wahlvorstands oder als Beisitzer. Wahlhelfer haben bestimmte Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber, die je nachdem, ob die Wahl an einem Werktag oder an einem Ruhetag stattfindet, unterschiedlich sind.



Wahlen an Werktagen

Wenn die Wahl an einem Werktag stattfindet, hat der Wahlhelfer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Wahlen an Ruhetagen

Wenn die Wahl an einem Ruhetag stattfindet, hat der Wahlhelfer Anspruch auf einen Ersatzruhetag oder auf eine zusätzliche Vergütung. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen liegt beim Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Wenn eine zusätzliche Vergütung vereinbart wird, entspricht diese dem normalen Tageslohn des Arbeitnehmers. Beachten Sie, dass dieselbe Regelung für den Samstag nur gilt, falls der Samstag laut Kollektivvertrag KEIN Arbeitstag ist (z.B. Kollektivvertrag Lebensmittelindustrie).

Wahlen von Sonntag bis Montag

Wenn der Wahlhelfer am Sonntag über Mitternacht hinaus im Wahllokal bleibt, hat er am Montag Anrecht auf eine bezahlte Freistellung.

Diese Rechte gelten für alle Wahlen, die vom Land oder Staat durchgeführt werden. 

Die Pflichten der Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie also verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer für die Zeit ihrer Tätigkeit als Wahlhelfer freizustellen und Ihnen die entsprechende Entlohnung und evtl. Ersatzruhetage zu gewähren. 

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