Jeder Arbeitnehmer, der zu einem Wehldienst (wie z.B. Stimmzähler) herangezogen wird, hat das Recht, für die Dauer der Durchführung der betreffenden Dienste, der Arbeit fern zu bleiben und einen eventuell verpassten Ruhetag nachzuholen.
Was müssen Sie Ihren Mitarbeitern garantieren?
- Bei Abwesenheit an einem Arbeitstag: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das gleiche Entlohnung, als ob er gearbeitet hätte.
- Bei Abwesenheit an einem arbeitsfreien Tag oder an einem Feiertag: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung in Höhe eines Arbeitstages oder alternativ auf Ausgleichsruhezeiten.
Was passiert, wenn Stimmauszählungen am einem Sonntag nach Mitternacht fortgesetzt werden?
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Entlohnung, die ihm zugestanden wäre, wenn er am Montag tatsächlich gearbeitet hätte.
Was muss der Arbeitnehmer tun?
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Teilnahme am Wahldienst mitteilen. Für die Mitteilung der Teilnahme ist jedoch keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen.
In der Folge muss der Arbeitnehmer dann eine Bestätigung über den erfolgten Wahldienst vorlegen, welche vom Präsidenten des Wahlsitzes unterzeichnet und mit dem Stempel des Wahlssitzes versehen ist.
Für weitere Infos stehen wir zur Verfügung.