Wie bereits im Juli sind die Vorgaben aus dem Gesetzestext nicht ausreichend, um die Abwicklung der Bonuszahlung bereits jetzt gut und genau zu definieren.
Anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber den Bonus an die lohnabhängigen Arbeitnehmer ausbezahlt, welche im November 2022 ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben. Ausgenommen sind hier wieder Arbeitgeber von Hausangestellten, welchen den Bonus direkt über die Inps erhalten.
Im Unterschied zum Juli ist die weitere Voraussetzung nicht mehr die mögliche Beanspruchung der Beitragsbefreiung der 0,80% für Arbeitnehmer, sondern eine Entlohnung mit einer Bemessungsgrundlage von maximal 1.538 Euro im Monat November, unabhängig davon, ob jemand Voll- oder Teilzeit arbeitet. Der Gesetzgeber hat nicht genau definiert um welche Bemessungsgrundlage es sich handelt, da aber in der Folge geschrieben steht, dass auch eine figurative Abdeckung zählt, ist davon auszugehen, dass die Beitragsgrundlage gemeint ist.
Die Arbeitnehmer legen dem Arbeitgeber für die Auszahlung eine Eigenerklärung vor, aus welcher hervorgeht, dass sie keine Pensions- bzw. Rentenleistung beziehen welche innerhalb/vor 1. Oktober 2022 angelaufen ist und deshalb den Bonus bereits über das auszahlende Amt erhalten und dass sie keiner Familiengemeinschaft angehören, welche das Bürgereinkommen bezieht.
Zur genauen Vorgehensweise und die Zustellung der nötigen Eigenerklärung werden noch Informationen von unserer Seite folgen. Es sind noch die Vorgaben des INPS abzuwarten, um operative Vorgänge planen zu können.