In folgenden Situationen muss der Arbeitgeber die Daten der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigen und über die einheitliche Bescheinigung (Mod. CU) festhalten, falls die Daten vom Arbeitnehmer mitgeteilt werden:
- wenn bei der Regional-, oder Gemeindezusatzsteuer zur Einkommenssteuer (IRPEF) Steuerfreibeträge, oder Absatzbeträge für die zu Lasten lebenden Kinder vorgesehen sind. Bei der Regionalsteuer der Provinz Bozen ist dies zum Beispiel der Fall. Falls Arbeitnehmer diese Begünstigungen über der Lohnabrechnung beziehen möchten, dann sind die nötigen Daten der Kinder mitzuteilen. Ansonsten können die Begünstigungen in einem zweiten Moment über die Steuerklärung geltend gemacht werden.
- falls die erhöhten Freibeträge für Sachentlohnungen genutzt werden. Wie bekannt, sind Sachentlohnungen, (Fringe Benefit) im Jahr 2024, für Eltern mit potenziell steuerlich zu Lasten lebenden Kindern, bis zu 2.000 Euro steuerfrei (hier muss der Arbeitnehmer die Daten verpflichtend mitteilen).
- eine Pflicht zur Angabe der Daten der Kinder besteht auch, falls der Arbeitgeber in der Rolle als Steuersubstitut Abschreibungen bzw. Absetzbeträge für die Kinder des Arbeitnehmers beim Steuerausgleich vornimmt.
- für das Jahr 2024 sind die Daten für die steuerlich zu Lasten lebenden Kinder auch für den Weihnachtsbonus (bonus natale) relevant.
Kinder über 21 Jahre
Steuerfreibeträge können nur noch für steuerlich zu Lasten lebende Kinder geltend gemacht werden, für welche kein einheitliches Familiengeld ausbezahlt wird. In der Regel also nur noch für Kinder über 21 Jahren. Für Kinder mit Invalidität, über 21 Jahren, stehen das Familiengeld und die Steuerfreibeträge zu.
Bis zur Überschreitung folgender Einkommensgrenzen im betreffenden Steuerjahr (Grundlage der Einkommenssteuer IRPEF) gelten die Kinder noch als steuerlich zu Lasten lebend.
- bei Kindern unter 24 Jahren gilt die Einkommensgrenze von jährlich 4.000 Euro
- bei Kindern über 24 Jahren gilt die Einkommensgrenze von jährlich 2.840,51 Euro
Arbeitnehmer können die Steuerfreibeträge für Kinder über 21 Jahren immer auch über eine Steuererklärung beantragen und sind nicht verpflichtet, dies über die Lohnabrechnung zu machen.
Achtung: es kann sein, dass Ihre Arbeitnehmer für das aktuelle Arbeitsverhältnis bei Ihnen, mit der Erklärung zu den Steuerfreibeträgen, Kinder als zu Lasten lebend gemeldet haben, zurzeit aber keine Steuerfreibeträge angewandt werden, da die Kinder unter 21 Jahre alt sind. Überschreiten die Kinder diese Altersgrenze werden die Steuerfreibeträge wieder angewandt, außer der Arbeitnehmer teilt aktiv mit, dass die Steuerfreibeträge nicht mehr anzuwenden sind. Da immer auf die letzte verfügbare Erklärung zurückgegriffen wird.
Wenn am Anfang des Jahres die Erklärungen zu den Steuerfreibeträgen ausgehändigt werden, sollten diese deshalb von den Mitarbeitern auch kontrolliert werden.
Bei Fragen Sind wir gerne für Sie da.