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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 5. Februar 2025
Ausgabe: Elasberater Februar 2025

Die Neuerungen zur Leiharbeit im Jahr 2025

Die Neuerungen zur Leiharbeit im Jahr 2025

Mit dem Inkrafttreten des Collegato Lavoro (Gesetz Nr. 203/2024) am 12. Januar 2025 wurden bedeutende Änderungen in der Verwaltung von Leiharbeit eingeführt.

Dieser Artikel bietet eine detaillierte Übersicht über die vorgenommenen Änderungen:

  1. Unbefristete Leiharbeit: Numerische Grenzen:

    • Die Anzahl der Arbeitnehmer, die mit einem unbefristeten Leiharbeitervertrag beschäftigt sind, darf 20 % der Anzahl der unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer beim Entleiher nicht überschreiten.

    • Von den quantitativen Beschränkungen ausgenommen sind Arbeitnehmer gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991, Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen beziehen, sowie benachteiligte oder stark benachteiligte Arbeitnehmer.
  2. Unbefristete Arbeitnehmerüberlassung: Aufgehobene Vorschriften:

    • Die Bestimmungen, die es ermöglichten, denselben Leiharbeitnehmer für mehr als 24 Monate ohne Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beim Entleiher zu beschäftigen, wurden aufgehoben.
  3. Befristete Arbeitnehmerüberlassung: Die Neuerungen:

    • Die Anzahl der Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beschäftigt sind, darf insgesamt 30 % der Anzahl der unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer beim Entleiher nicht überschreiten.

    • Von den quantitativen Beschränkungen ausgenommen sind Arbeitnehmer, die vom Verleiher mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurden, Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen beziehen, sowie benachteiligte oder stark benachteiligte Arbeitnehmer.

Diese Änderungen zielen darauf ab, den Arbeitsmarkt flexibler und anpassungsfähiger zu gestalten, um den Bedürfnissen von Unternehmen und Arbeitnehmern gerecht zu werden.

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