Welche Frist ist bei der Anmeldung zu beachten?
Wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen müssen auch in der Landwirtschaft Beschäftigte spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn beim Arbeitsamt angemeldet werden. Wird dieser Meldepflicht nicht oder verspätet nachgekommen, liegt Schwarzarbeit vor. Diese wird bei einer Kontrolle mit sehr hohen Verwaltungsstrafen geahndet. Wir empfehlen Ihnen auch, dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag als Bestätigung der erfolgten Anmeldung und zur Vermeidung von Verwaltungsstrafen auszuhändigen.
In welchen Fällen muss eine Steuernummer beantragt werden?
Für die Anmeldung ist unbedingt die Steuernummer des Arbeitnehmers erforderlich, die beim ersten Arbeitsverhältnis in Italien beim Finanzamt beantragt werden muss. Um unnötige Verzögerungen bei der Anmeldung zu vermeiden, bitten wir Sie, die Steuernummer so früh wie möglich, auf jeden Fall vor der Anmeldung, beim Finanzamt zu beantragen. Benötigte Unterlagen sind eine Kopie des Reisepasses und bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich das Original oder eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis. Für die Beantragung der Steuernummer beim Finanzamt ist es unbedingt erforderlich, dass das Formular im Original unterschrieben wird.
Ist der Verleih von Arbeitern erlaubt?
Wir erinnern daran, dass es in Italien gesetzlich streng verboten ist, Arbeitnehmer an andere Landwirte zu "verleihen". Leiharbeit ist den so genannten Leiharbeitsagenturen (z.B. ADECCO, MANPOWER usw.) vorbehalten, die bestimmte rechtliche und finanzielle Voraussetzungen erfüllen müssen, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Möglichkeit der gemeinschaftlichen Anstellung
In der Landwirtschaft ist die gemeinsame Anstellung (assunzione congiunta) möglich. Mit dieser Erklärung können zwei oder mehrere Betriebe gemeinsam Arbeitnehmer beschäftigen. Voraussetzung ist, dass:
- die Betriebe zu einer Unternehmensgruppe gehören
- mehrere Betriebe demselben Unternehmer gehören
- die Unternehmer bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind.
Um die gemeinschaftliche Anstellung in Anspruch nehmen zu können, wird eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen mit einem „sicheren Datum - data certa“ versehen und dann über PEC an einen Verband, z.B. den Bauernbund geschickt. In diesem Abkommen/Vertrag wird unter anderem festgelegt, wer als Hauptarbeitgeber gilt und die Meldungen vornimmt, wo die Unterlagen aufbewahrt werden und die anagrafischen Daten aller Mitarbeitgeber.
Die jeweiligen Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen.
Welche Regelungen zur Arbeitszeit sind zu beachten?
Die von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Normalarbeitsstunden und Überstunden) werden auf dem Lohnzettel eingetragen und dienen somit als Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. Dabei sind die folgenden gesetzlichen und kollektivverträgliche Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen:
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Vollbeschäftigung beträgt in der Landwirtschaft 39 Stunden. Alle Stunden, die über diese wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehen, gelten als Überstunden.
- Die Arbeitszeit kann auf maximal 6 Tage pro Woche verteilt werden, da der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ruhetag pro Woche hat, der auch gewährt werden muss. Ein Verzicht seitens des Arbeitnehmers ist nicht möglich.
- Der landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Pause von 10 Minuten, wenn ihre tägliche Arbeitszeit mehr als 6 aufeinanderfolgende Stunden beträgt. Diese Pause ist unbezahlt zu gewähren.
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt im Durchschnitt (6 Monate) 48 Stunden (einschließlich Überstunden). Pro Tag dürfen maximal 3 Überstunden geleistet werden (18 Überstunden pro Woche, 300 Überstunden pro Jahr).
Verstöße gegen die vorgenannten Beschränkungen werden im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat mit entsprechenden Verwaltungsstrafen geahndet oder können in einem zweiten Schritt durch die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer selbst angezeigt werden. Dies hat Lohnnachzahlungen bzw. Schadenersatz zur Folge.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich grundsätzlich an die Arbeitszeitregelung zu halten, alle tatsächlich geleisteten Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden zu melden und sich von den Arbeitnehmern eine Bestätigung über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Saldoquittung unterschreiben zu lassen. Entsprechende Vorlagen liegen in unseren Büros auf und werden auf Anfrage gerne zugesandt.
Abmeldung und Vertragsverlängerung
Bitte beachten Sie auch, dass die Abmeldung / Verlängerung oder Umwandlung des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers innerhalb von 5 Tagen nach Eintritt des Ereignisses erfolgen muss.
Haben Sie schon überprüft…?
... wenn einer Ihrer Tagelöhner in 15 oder mehr Dienstjahren bei Ihnen mindestens 2.400 Tagesschichten erreicht hat? Dann melden Sie sich bitte bei uns, damit wir die Auszahlung der Treueprämie von 60 Stundensätzen veranlassen können.
Erinnerung: seit 01. Juli 2018 keine Bargeldzahlungen
Seit 1. Juli 2018 dürfen Gehälter (und auch Vorschüsse davon) nicht mehr in bar ausgezahlt werden. Ausgenommen von dieser neuen Vorschrift sind das Vorstrecken von Bargeld für Firmenspesen, welche in der Zwischenzeit von Mitarbeitern bezahlt werden sollen, da solche keine Entlohnung für den Mitarbeiter darstellen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass diese Spesen danach belegt werden können.