Entgegen manchen Auslegungen genügt es nicht die „Gutschrift“ mit dem 12. Januar zu machen, sondern der Arbeitnehmer bzw. Verwalter muss das Geld am 12.01.2024 effektiv zur Verfügung haben. Wird dieser Termin nicht eingehalten, sind hohe Geldstrafen vorgesehen, da ansonsten die steuerliche Zuteilung falsch gehandhabt wird bzw. die steuerliche Absetzbarkeit im Jahr 2023 nicht gewährleistet ist.
Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 6. Dezember 2023
Ausgabe: Elasberater Dezember 2023
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