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Allgemeine Infos zum Arbeitsverhältnis
Mittwoch, 5. November 2025
Ausgabe: Elasberater November 2025

Bilanzgesetz 2026: welche Änderungen sind in Aussicht?

Bilanzgesetz 2026: welche Änderungen sind in Aussicht?

Der Ministerrat hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2025 den Haushaltsentwurf 2026 verabschiedet.

Nachfolgend einige der wichtigsten vorgeschlagenen Neuerungen, die sich auf die Arbeitswelt auswirken.

 

Reduzierung des zweiten IRPEF-Steuersatzes

Für das Steuerjahr 2026 ist vorgesehen den aktuellen IRPEF-Steuersatz - für die Einkommen zwischen 28.000 Euro und 35.000 Euro - von 35% auf 33% zu reduzieren.


Begünstigte Besteuerung von Tariferhöhungen im Rahmen von Erneuerungen des Kollektvvertrags

Für das Steuerjahr 2026 können Arbeitnehmer mit einem Einkommen von höchstens 28.000 Euro – sofern keine ausdrückliche schriftliche Ablehnung seitens des Arbeitnehmers erfolgt – von einer begünstigten Besteuerung profitieren. Auf die Gehaltserhöhungen, die im Jahr 2026 im Rahmen von Kollektivvertragenerneuerungen aus den Jahren 2025 und 2026 gezahlt werden, wird eine Ersatzsteuer in Höhe von 5% anstelle der regulären IRPEF sowie der regionalen und kommunalen Zuschläge angewendet.


Begünstigte Besteuerung von Produktivitätsprämien und Gewinnbeteiligungen

Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von höchstens 80.000 Euro im Steuerjahr 2025 wird die begünstigte Besteuerung von Produktivitätsprämien und Gewinnbeteiligungen von derzeit 5 % auf 1 % gesenkt. Gleichzeitig wird die Obergrenze für die Prämie von derzeit 3.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben.


Elektronische Essensgutscheine

Außerdem ist vorgesehen, die steuerfreie Grenze für elektronische Essensgutscheine von derzeit 8 Euro auf 10 Euro anzuheben.


Steuerbegünstigung für Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen und Arbeit an Ruhetagen

Im Steuerjahr 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Sektor von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren: Für das Gehalt, das für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und Arbeit an Ruhetagen gezahlt wird, gilt eine pauschale Ersatzsteuer von 15 %. Diese ersetzt die reguläre Einkommensteuer (IRPEF) sowie die regionalen und kommunalen Zuschläge. Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen im Steuerjahr 2025 nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Die Anwendung erfolgt automatisch, sofern keine ausdrückliche schriftliche Ablehnung erklärt wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschäftigte in Gastronomiebetrieben gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 287/1991 sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Tourismussektor. Die Steuervergünstigung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro begrenzt.


"Bonus mamme"

Der sogenannte "bonus mamme", der für Arbeitnehmerinnen mit mindestens zwei Kindern und einem Einkommen von höchstens 40.000 Euro gewährt wird, wird von derzeit 40 Euro auf 60 Euro monatlich erhöht.


Beitragsbegünstigungen für die Einstellung von Müttern mit mindestens drei minderjährigen Kindern, die seit mindestens sechs Monaten nicht regelmäßig beschäftigt sind

Bei der Einstellung von Müttern mit mindestens drei minderjährigen Kindern, die seit mindestens sechs Monaten nicht regelmäßig beschäftigt sind, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Beitragsbegünstigung von 100 % der INPS-Beiträge, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8.000 Euro, anteilig berechnet auf monatlicher Basis.

  • Bei einer befristeten Einstellung gilt die Beitragsbegünstigung für 12 Monate.
  • Bei einer Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gilt die Beitragsbegünstigung für 18 Monate.
  • Bei einer unbefristeten Einstellung gilt die Beitragsbegünstigung für 24 Monate

Erhöhung der Altersgrenze für Elternurlaub und Freistellung bei Krankheit des Kindes

Der Elternurlaub kann künftig von jedem Elternteil bis zum 14. Lebensjahr des Kindes beantragt werden. Damit wird die bisherige Altersgrenze aufgehoben, die den Anspruch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes vorsah.

Im Krankheitsfall des Kindes kann jeder Elternteil – abwechselnd – im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 14. Lebensjahr des Kindes bis zu insgesamt 10 Tage pro Jahr der Arbeit frei nehmen.
Damit werden 5 zusätzliche Tage im Vergleich zur bisherigen Regelung gewährt und die Altersgrenze des Kindes wird von 8 auf 14 Jahre angehoben.


Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Maßnahmen nicht endgültig sind und der Inhalt lediglich indikativ und vorausschauend ist. Das definitive Haushaltsgesetz kann von diesen Bestimmungen abweichen.

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